AS 2010 91
Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung des Anhangs I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
Übereinkommen vom 20. Mai 1987
über ein gemeinsames Versandverfahren Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung des Anhangs I des Übereinkommens
Angenommen am 31. Juli 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am1. Januar 2009
Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Versandverfahren, nachstehend «das Übereinkommen», insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In dem Übereinkommen sind spezifische, sich insbesondere auf die Sicherheiten beziehende Massnahmen für im Versandverfahren beförderte Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko vorgesehen. Anhang I der Anlage I des Übereinkommens enthält die Liste dieser Waren. (2) Die regelmässige Überprüfung der Liste in Anhang I der Anlage I des Übereinkommens, die gemäss Artikel 1 der genannten Anlage I anhand der von den Vertragsparteien übermittelten Informationen erfolgt ist, hat gezeigt, dass für bestimmte Waren in dieser Liste kein erhöhtes Betrugsrisiko mehr gegeben ist. Andere Waren hingegen sollten in die Liste aufgenommen werden. Die Liste sollte daher entsprechend angepasst werden;
beschliesst:
Art. 1
Anhang I der Anlage I des Übereinkommens erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Art. 2
Dieser Beschluss gilt ab1. Januar 2009.
Geschehen zu Oslo am 31. Juli 2009.
Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende: Bjørn Røse
Anhang
«Anhang I Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko (gemäss Anlage I Art. 1 Abs. 3)
2 3 4 5 HS-Code Warenbezeichnung Mindest- Code der empfind- Mindestsatz der mengen lichen Waren2 Einzelsicherheit 0207.12 Fleisch und geniessbare 3 000 kg – 0207.14 Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, von Hühnern, gefroren 1701.11 Rohr- und Rübenzucker und 7 000 kg – chemisch reine Saccharose, fest 1701.12 – 1701.91 – 1701.99 – 2208.20 Branntwein, Liköre und andere 5 hl 2208.30 alkoholhaltige Getränke 2208.40 2500 €/hl 2208.50 reiner 2208.60 Alkohol 2208.70 ex 2208.90 1 2402.20 Zigaretten, Tabak enthaltend 35 000 120 €/ Stück 1000 Stück 2403.10 Rauchtabak, auch teilweise oder 35 kg – ganz aus Tabakersatzstoffen
Werden die Versandangaben elektronisch übermittelt, wird der Code der empfindlichen Ware in Spalte 4 zusätzlich zu dem in Spalte1 angegebenen HS-Code verwendet, sofern mit letzterem die Waren der Spalte 2 nicht zweifelsfrei beschrieben werden können.»