AS 2011 1153
Verordnung des UVEK
über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge
(VVR)
Änderung vom 14. März 2011
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 4. Mai 19811 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Ingress Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Enerige und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 75 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732, verordnet:
Art. 1 Eintrag «AIP»
… AIP Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication)3 …
Art. 28 Abs. 1 Bst. c
Aufgehoben
Art. 41 Abs. 1, 1bis und 4
Instrumentenflüge mit Segelflugzeugen sind zulässig:
entsprechend den im AIP festgelegten Verfahren; und
in den im AIP festgelegten Lufträumen.
Das AIP kann gegen Bezahlung bezogen werden bei Skyguide:
Ein Instrumentenflug darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Flugverkehrsleitstelle den entsprechenden Flug freigegeben hat.
Aufgehoben
Art. 42 Abs. 1 und 3
Die Segelflugzonen sind im AIP festgelegt und werden als Flugbeschränkungsgebiete publiziert.
IFR-Flüge sind innerhalb von Segelflugzonen nicht zulässig.
II
Diese Änderung tritt am1. April 2011 in Kraft.
14. März 2011 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard