AS 2011 4515

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Syrien

Änderung vom 30. September 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. Mai 20111 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:

Art. 1a Abs. 3 und 4

Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren.

Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die Tätigkeiten nach Absatz 3 ausführen, zu erwerben oder auszubauen und mit ihnen Jointventures zu gründen.

Art. 1b Verbote betreffend Banknoten und Münzen

Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Schweiz gedruckt beziehungsweise geprägt wurden, der syrischen Zentralbank zu liefern, zu verkaufen oder ihr sonst wie zukommen zu lassen.

Art. 3 Bst. e

In dieser Verordnung bedeuten:

e. syrische Person oder Organisation: 1. der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates, 2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien, 3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien, 4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befindet.

Art. 3a Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen von syrischen Personen oder Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde.

Art. 5 Abs. 1

Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln1,

Art. 7 Abs. 1

Wer gegen Artikel 1, 1a, 1b, 2, 3a oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Art. 7b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2011

Die Verbote nach Artikel 1a Absätze 3 und 4 gelten nicht für Verträge, die vor dem 1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden.

II

Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Verweis bei der Anhangnummer und Titel

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1) Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 2 und 4 richten

III

30. September 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Diese Verordnung wurde am 30. Sept. 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).