AS 2011 5029
Verordnung des EFD
über die Aufwandsentschädigung im Zusammenhang
mit der Erhebung der Nationalstrassenabgabe
vom 30. Oktober 2011
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 19 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 20101 (NSAG),
verordnet:
Art. 1 Aufwandsentschädigung der Kantone und beauftragter Dritter
Die Aufwandsentschädigung der Kantone und beauftragter Dritter nach Artikel 2 Buchstaben a und c der Nationalstrassenabgabeverordnung vom 24. August 20112 beträgt 10 Prozent des Preises der von ihnen verkauften Vignetten.
Für staatliche Abgaben und Steuern, die auf der Aufwandsentschädigung bezahlt werden, wird eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe der Abgabe oder der Steuer gewährt. Für in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Personen wird die zusätzliche Entschädigung mit Hilfe des Saldo- oder Pauschalsteuersatzes nach
Artikel 37 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20093 berechnet, der bei zum
Normalsatz steuerbaren Dienstleistungen zur Anwendung kommt.
Art. 2 Aufwandsentschädigung der Eidgenössischen Zollverwaltung
Die Aufwandsentschädigung der Eidgenössischen Zollverwaltung beträgt2,5 Prozent der Einnahmen aus dem Verkauf aller Vignetten (Bruttoeinnahmen).
Die Eidgenössische Zollverwaltung wird zudem entschädigt für die Kosten, die ihr durch die Übertragung der folgenden Aufgaben an Dritte entstehen:
a. der Kontrolle und der Strafverfolgung im vereinfachten Verfahren nach
Artikel 18 Absatz 3 NSAG; und
b. des Verkaufs der Vignette an der Grenze.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. November 19944 über die Aufwandentschädigung für den Verkauf der «Autobahn-Vignette» zur Benützung der Nationalstrassen wird aufgehoben.
AS 1994 3009, 2000 2743 der Nationalstrassenabgabe
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2011 in Kraft.
30. Oktober 2011 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf