AS 2011 5863
Obligationenrecht
(Revisionsrecht)
Änderung vom 17. Juni 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20071,
beschliesst:
I
Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:
Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2
Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: 2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 Die Bestimmung dieser Änderung gilt vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieser Änderung oder danach beginnt.