AS 2011 6251

Verordnung des UVEK
über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr
für Batterien

vom 28. November 2011

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 32abis Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831,
verordnet:

Art. 1 Höhe der Gebühr

Die vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) nach Anhang 2.15 Ziffer 6.2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20052 (ChemRRV) beträgt:

  1. 3.20 Franken je Kilogramm für gebührenbelastete Gerätebatterien;

  2. 0.50 Franken je Kilogramm für gebührenbelastete Fahrzeugbatterien;

  3. 1.00 Franken je Kilogramm für gebührenbelastete Bleibatterien, sofern es sich um Industriebatterien handelt;

  4. 2.00 Franken je Kilogramm für gebührenbelastete Batterien für Hybridsysteme, sofern es sich um Industriebatterien handelt;

  5. 3.20 Franken je Kilogramm für die übrigen gebührenbelasteten Industriebatterien.

Die vom Bund mit der Erhebung, Verwaltung und Verwendung der Gebühr beauftragte Organisation nach Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV veröffentlicht die aus den Vorgaben nach Absatz 1 errechnete Höhe der Gebühr für die einzelnen Batterietypen in einem Gebührentarif.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 29. November 19993 über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien und Akkumulatoren wird aufgehoben.

SR 814.670.1

AS 1999 3600, 2005 3417 5747

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

28. November 2011 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard