AS 2011 6423

Reglement
über die Verwaltungsgebühren des Bundespatentgerichts
(GebR-PatGer)

vom 28. September 2011

Das Bundespatentgericht,
gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 20091 (PatGG), erlässt folgendes Reglement:

Art. 1 Grundsatz

Das Bundespatentgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei Gebühren und stellt Auslagen in Rechnung.

Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor dem Bundespatentgericht nach dem Reglement vom 28. September 20112 über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht bleiben vorbehalten.

Art. 2 Gebührenpflicht

Wer eine Dienstleistung gemäss diesem Reglement in Anspruch nimmt, ist gebührenpflichtig und trägt die damit verbundenen Auslagen. Vorbehalten bleiben davon abweichende bundesrechtliche Bestimmungen.

Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.

Art. 3 Gebührenfreiheit

Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können die Gebühren erlassen werden, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten.

Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichtsberichterstattung am Bundespatentgericht nicht gebührenpflichtig.

Für Dienstleistungen zugunsten von Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck kann auf die Gebühr verzichtet werden.

SR 173.413.3

Art. 4 Gebührenbemessung

Es werden folgende Gebühren verrechnet:

  1. Reproduktion von Schriftstücken: für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite;

  2. andere Vervielfältigungen: effektive Kosten;

  3. Nachforschungen in den Akten 50 Franken je angebrochene halbe einer erledigten Sache, die über das Arbeitsstunde; die Gebühr kann Ermitteln des Archivguts und die ganz oder teilweise auch erhoben Einsichtsgewährung am Bundes- werden, wenn die Ermittlung des patentgericht hinausgehen: Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist;

  4. andere Nachforschungen, Zusam- 60 Franken je angebrochene halbe menstellungen, besondere Auswer- Arbeitsstunde; tungen und dergleichen:

  5. Urteilsabgabe an Drittpersonen: 40 Franken;

  6. Rechtskraftbescheinigung: 40 Franken;

  7. Beglaubigung einer Unterschrift: 40 Franken; sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu beglaubigen, so wird für jede zusätzliche Unterschrift ein Zuschlag von 10 Franken erhoben;

  8. Beglaubigung der Richtigkeit eines 40 Franken; umfasst das Dokument Auszuges, einer Abschrift, einer mehrere Seiten, so wird für jede Fotokopie und dergleichen: zusätzliche Seite ein Zuschlag von 2 Franken erhoben;

  9. Verwaltungsaufwand für die bis maximal 100 Franken im Einzel- Behandlung von Zuwiderhandlun- fall. gen gegen Vorschriften:

Für Dienstleistungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20043 findet der Tarif in Anhang 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 20064 Anwendung.

Art. 5 Gebührenzuschlag

Die Gebühr kann bis zu 50 Prozent erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.

Art. 6 Auslagen

Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere:

  1. Kosten, die für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen, verursacht werden;

  2. Porti- und Telefonkosten;

  3. Kosten für die Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax: pro Seite 1 Franken im Inland, 2 Franken ins Ausland;

  4. Anschaffungskosten von Datenträgern;

  5. Mahnkosten: 20 Franken für die erste Mahnung, 30 Franken ab der zweiten Mahnung.

Art. 7 Kostenvoranschlag

Übersteigt die Gebühr mit Auslagen 200 Franken, so werden die voraussichtlichen Kosten vorgängig mitgeteilt.

Art. 8 Vorschuss

In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person im Ausland wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.

Art. 9 Gebührenverfügung

Der Erste Gerichtsschreiber oder die Erste Gerichtsschreiberin verfügt die Gebühr und die Auslagen mit der Dienstleistung.

Art. 10 Fälligkeit und Verjährung

Die Gebühr und die Auslagen werden mit dem Erlass der Verfügung fällig.

Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage ab Fälligkeit.

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung geltend gemacht wird.

Art. 11 Zahlungsart

Für die Gebühren und Auslagen wird eine Rechnung gestellt.

Die Gebühr für die Herausgabe von Dokumenten wird bis zum Betrag von 100 Franken per Nachnahme erhoben. Anwältinnen und Anwälten, die vor schweizerischen Gerichten zugelassen sind, sowie Patentanwältinnen und Patentanwälten kann eine Rechnung gestellt werden.

Art. 12 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

28. September 2011 Im Namen des Bundespatentgerichts Der Präsident: Dieter Brändle Der zweite hauptamtliche Richter: Tobias Bremi