AS 2012 2885

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Myanmar

Änderung vom 9. Mai 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 28. Juni 20061 über Massnahmen gegenüber Myanmar wird wie folgt geändert:

Art. 1a –4

Art. 4a Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen der folgenden Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde:

  1. die Regierung Myanmars;

  2. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen in Myanmar;

  3. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer unter Buchstabe a oder b erwähnten Person, Unternehmung oder Organisation handeln.

Art. 5

Art. 6 Kontrolle und Vollzug

Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln1

Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 7

Art. 8 Strafbestimmungen

Wer gegen Artikel 1 oder 4a verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Verstösse nach Artikel 9 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

II

Die Anhänge 2–5 werden aufgehoben.

III

9. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Diese Änderung wurde am 9. Mai 2012 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).