AS 2012 2885
Verordnung
über Massnahmen gegenüber Myanmar
Änderung vom 9. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 28. Juni 20061 über Massnahmen gegenüber Myanmar wird wie folgt geändert:
Art. 1a –4
Art. 4a Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen der folgenden Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde:
die Regierung Myanmars;
natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen in Myanmar;
natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer unter Buchstabe a oder b erwähnten Person, Unternehmung oder Organisation handeln.
Art. 5
Art. 6 Kontrolle und Vollzug
Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln1
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 7
Art. 8 Strafbestimmungen
Wer gegen Artikel 1 oder 4a verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
Verstösse nach Artikel 9 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
II
Die Anhänge 2–5 werden aufgehoben.
III
9. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Diese Änderung wurde am 9. Mai 2012 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).