AS 2012 4057

Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren
für Eisenbahnanlagen
(VPVE)

Änderung vom 4. Juli 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 2. Februar 20001 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen wird wie folgt geändert:

Art. 1a Genehmigungsfreie Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen gemäss Anhang können ohne Plangenehmigungsverfahren erstellt oder geändert werden, wenn sie:

  1. keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren;

  2. keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erfordern.

Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.

Die Eisenbahnunternehmen müssen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) jährlich eine Liste der genehmigungsfrei erstellten und geänderten Bauten und Anlagen zustellen.

Art. 3 Abs. 3

Das BAV erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.

II

Diese Verordnung erhält einen Anhang gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. August 2012 in Kraft.

4. Juli 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

Bauten und Anlagen nach Artikel 1a2

  1. Instandsetzung von Bauwerken, ohne Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes und des Tragwerks;

  2. Erneuerung von Bauteilen mit Ausnahme des Tragwerks, ohne Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes, sofern keine nachteilige Wirkung auf das Tragwerk entsteht;

  3. Unterhalt an befestigten Oberflächen (Wege, Plätze), ohne Veränderung der Versiegelungsart der Oberfläche;

  4. Unterhalt am Oberbau, ohne Veränderung der Linienführung oder der Entwässerung, ohne Wechsel des Oberbaumaterialtyps mit Ausnahme von typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponenten, sofern keine nachteilige Wirkung auf das Oberbausystem entsteht;

  5. Rückbau von Weichen mit Gleisersatz, ohne Änderung der Linienführung, ohne Betroffenheit von Schutzweichen, ohne Rückbau von Schienendilatationsvorrichtungen;

  6. Unterhalt an bautechnischen Komponenten von Bahnübergängen, ohne nennenswerte Veränderung der Höhenlage von Schiene und Strasse, ohne Veränderung des Bahnübergangssystems mit Ausnahme von typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponenten, sofern keine nachteilige Wirkung auf das Oberbausystem entsteht;

  7. Fahrleitungserneuerung, mit typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponenten, ohne Veränderung von Schaltung und Topologie, ohne Vergrösserung der maximalen Spannweite im Umbauabschnitt, ohne Unterschreitung der Sicherheitsabstände;

  8. Rückbau von Schaltposten;

  9. Neubau und Unterhalt von Bauteilen zur Bankettsicherung und Bankettverbreiterung, sofern diese keine Bahnverkehrslasten tragen und keine Stützfunktion von Dämmen und Böschungen erfüllen;

  10. Neubau und Unterhalt von Schienenkonditioniersystemen, mit typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponenten, ohne bauliche Änderungen an weiteren Bahnanlagen;

  11. Neubau und Unterhalt von erdverlegten Werkleitungen der Bahn, ausgenommen Leitungen der elektrischen Anlagen, ohne Baubehelfe im Einflussbereich von Bahnlasten, ohne bauliche Änderungen an Bahnanlagen;

Begriffe gemäss SN 588 469 «Erhaltung von Bauwerken», Ausgabe 1997; www.sia.ch.

  1. Anpassung der Sektionierung in Bahnhöfen, mit typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponenten, ohne Unterschreitung der Sicherheitsabstände;

  2. Erneuerung von Schaltposten, mit typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponenten, ohne Unterschreitung der Sicherheitsabstände;

  3. Erneuerung von Weichenheizanlagen oder Transformatoren auf Fahrleitungsmasten, mit typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponenten, ohne Veränderung des Erdungskonzeptes und der Energieversorgung;

  4. Fernsteuerungsanlagen für Bahnstromversorgung und Fahrleitung, sofern Eigenschaften ohne oder mit geringer Sicherheitsrelevanz betroffen sind;

  5. Elektrische Installationen, die der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20013 unterstehen, ohne Veränderung des Erdungskonzeptes;

  6. Ausrüstungen von Haltestellen, wie Billettautomaten und Anzeigetafeln, ohne bauliche Umschliessung von Warteräumen;

  7. Unterhalt an Tragwerken, ohne Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes, ohne wesentliche Veränderung der Abmessungen und Bauart, ohne Veränderung der Nutzungsanforderungen;

  8. Stützbauwerke, Länge ≤ 500 m, Höhenunterschied ≤1,50 m, nicht im Einflussbereich von Bahn- oder Strassenlasten, keine Rückverankerung, keine Sickerströmung im Hang, kein Ersatz bestehender Trocken- oder Natursteinmauern;

  9. Konstruktive Oberflächensicherung an Erd- und Felsböschungen, ohne vorgespannte Anker oder Bodenvernagelung;

  10. Geringfügiger Oberflächenabtrag für Profilanpassungen, ohne nachteilige Wirkung auf weitere Bauwerke;

  11. Innenausbau von Bahnhöfen, ohne Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes, ohne Umnutzung, ohne Vergrösserung der Verkaufsflächen Dritter, ohne Veränderung des Tragwerks, ohne Veränderungen an bahntechnischen Anlagen;

  12. Kleine Hochbauten im Bereich von Werkstätten und Depots auf Bahnbetriebsgelände, eingeschossig, ohne Unterkellerung, Grundfläche ≤ 100 m2, ohne sanitäre Einrichtungen und Heizung;

  13. Ersatzloser Rückbau von Gleisen, Länge ≤ 500 m.