AS 2012 5383
Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Übereinkommens
über Streumunition
vom 16. März 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 20112,
beschliesst:
Art. 1
Das Übereinkommen vom 30. Mai 20083 über Streumunition wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren und gemäss
Artikel 18 des Übereinkommens zu erklären, dass die Schweiz Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe a des Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten für die Schweiz vorläufig anwenden wird.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
Ständerat, 16. März 2012 Nationalrat, 16. März 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 5. Juli 2012 unbenützt abgelaufen.4 9. Oktober 2012 Bundeskanzlei