AS 2012 6473
Verordnung
über die Berufsbildung
(Berufsbildungsverordnung, BBV)
Änderung vom 14. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 65 Beiträge für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen
Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen decken höchstens
Prozent des Aufwandes.
Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt. Entsprechende Gesuche sind besonders zu begründen.
Art. 65a Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen
Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für Bildungsgänge höherer Fachschulen decken höchstens 25 Prozent des Aufwandes.
Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen werden nur gewährt, wenn:
die Bildungsgänge von gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden; und
für die Bildungsgänge keine kantonalen Beiträge bezahlt werden.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
14. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |