AS 2012 6583

Verordnung
über die Gebühren im Fernmeldebereich
(Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)

Änderung vom 31. Oktober 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. Dezember 20071 über die Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:

Art. 4 Konzessionen von kurzer Dauer

FürKonzessionen mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen werden folgende wiederkehrende Gebühren geschuldet:

  1. bei einer Dauer von höchstens zehn Tagen: ein Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr;

  2. bei einer Dauer von höchstens 20 Tagen: zwei Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr;

  3. bei einer Dauer von mehr als 20 Tagen: die auf einen Monat berechnete Gebühr.

Wird das Gesuch um eine Konzession von kurzer Dauer vor deren Erteilung zurückgezogen, so wird bei der gesuchstellenden Person eine einmalige Verwaltungsgebühr für die bis zum Rückzug des Gesuchs geleistete Arbeit erhoben.

Im Fall eines Verzichtes einer bereits erteilten Konzession von kurzer Dauer sind geschuldet:

  1. die einmalige Verwaltungsgebühr für deren Erteilung; und

  2. die wiederkehrenden Verwaltungs- und Konzessionsgebühren, es sei denn, der Verzicht wird vor Beginn der Gültigkeit der Konzession erklärt.

Art. 6 Einleitungssatz und Bst. c

Die im Voraus erhobenen jährlichen und mehrjährigen Verwaltungsgebühren werden in folgenden Fällen nicht rückerstattet:

c. Verzicht des für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf Frequenzen des Jedermannsfunks zugeteilten Rufzeichens.

Art. 15 Bst. a und c

Die Funkkonzessionsgebühr beträgt jährlich pro Konzession:

  1. für Landradar, Flugfunk, See- oder Rheinfunk, Handsprechseefunkgeräte mit DSC (digital selective calling [digitaler Selektivruf]), Funkversuche und Vorführungen von Funkanlagen: 48 Franken;

  2. Aufgehoben.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova