AS 2012 7137

Verordnung
über technische Anforderungen
an Transportmotorwagen und deren Anhänger
(TAFV 1)

Änderung vom 30. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 .2.1.1,1.2.1.2,1.2.1.3 und 1.2.2

1.2.1.1 Die technischen Anforderungen nach Ziffer 1.2.1 sind erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie 2007/46/EG beigebracht wird. Andernfalls kann die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen nachgewiesen werden durch das Vorlegen von EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen, Konformitätserklärungen oder Prüfberichten von Prüfstellen, die für die entsprechenden Prüfungen in Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) aufgeführt oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV provisorisch zugelassen sind. 1.2.1.2 Wird festgestellt, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit des Strassenverkehrs oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, so wird das Verfahren nach Anhang 1 Kapitel 12 Abschnitt V

Ziffer 4 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die

gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen eingeleitet, das vorgesehen ist für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. 1.2.1.3 Soweit diese Verordnung keine Anforderungen enthält, gilt die VTS4. 1.2.2 Die Typengenehmigung von Fahrzeugen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der TGV5.

Ziff. 2 .5

2.5.1 Geräusch/ 70/157/EWG x x x x x x ECE-R 51 Auspuffvor- ECE-R 59 richtung 2.5.2 Emissionen 70/220/EWG x x x x x x ECE-R 83 Benzin/Diesel ECE-R 103 2.5.2a Emissionen/ 715/2007/EG x x x x x x ECE-R 24 Zugang zu ECE-R 83 Informationen ECE-R 101 ECE-R 103 2.5.3 Emissionen 2005/55/EG x x x x x x ECE-R 49 Diesel 2.5.3a Emissionen 595/2009/EG x x x x x x ECE-R 49 Diesel/ Zugang zu Informationen 2.5.4 Dieselrauch 72/306/EWG x x x x x x ECE-R 24 2.5.5 Treibstoff- 80/1268/EWG x x ECE-R 101 verbrauch 2.5.6 Motorleistung 80/1269/EWG x x x x x x ECE-R 85 2.5.7 Wasserstoff- 79/2009/EG x x x x x x betriebene Motorwagen

Ziff. 2 .10.3

2.10 Bremsen 2.10.3 Notbrems- 347/2012/EU x* x* x* x* Assistenzsystem * Ausnahmen siehe EU-Erlass

Ziff. 2 .11.15

2.11 Aufbau 2.11.15 Einstieg und 130/2012/EU x x x x x x Manövriereigenschaften

Ziff. 2 .14.14

2.14 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen 2.14.14 Spurhalte- 351/2012/EU x* x* x* x* warnsysteme * Ausnahmen siehe EU-Erlass

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova