AS 2013 1511
Rahmenverordnung
zum Bundespersonalgesetz
(Rahmenverordnung BPG)
Änderung vom 1. Mai 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz vom 20. Dezember 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
Diese Verordnung bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen die Arbeitgeber Ausführungsbestimmungen erlassen (Art. 37 BPG) oder Gesamtarbeitsverträge abschliessen (Art. 38 BPG).
Art. 2 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 2a Abs. 2
Die Kassenkommission von PUBLICA erlässt die personalrechtlichen Ausführungsbestimmungen von PUBLICA. Sie kann die Regelung von Einzelheiten zu ihren Ausführungsbestimmungen der Direktion von PUBLICA übertragen.
Art. 4 Abs. 4 Bst. d und 6
Bericht erstatten:
d. Aufgehoben 6 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung im Rahmen der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 1 BPG Bericht. Er integriert in diesen Bericht auch die mit den parlamentarischen Aufsichtskommissionen vereinbarten Angaben über den Personalbereich der eidgenössischen Gerichte, der Parlamentsdienste sowie der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
Art. 5 Abs. 2 und 4
Aufgehoben
Art. 6 Klammerverweis, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Buchstaben bbis und d–g
Artikel 9 BPG über die Befristung der Arbeitsverhältnisse gilt nicht für:
bbis. die Angestellten in Projekten, die mit zeitlich befristeten Mitteln finanziert werden;
die Zeitmilitärs; das befristete Arbeitsverhältnis kann bis zu einer Maximaldauer von fünf Jahren verlängert werden;
die Zeitmilitärs in der Funktion Spitzensportler oder Spitzensportlerin; das befristete Arbeitsverhältnis kann bis zu einer Maximaldauer von zehn Jahren verlängert werden;
das Personal, das für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte, die humanitäre Hilfe und die Ausbildung von ausländischen Truppen im Ausland eingesetzt wird; das befristete Arbeitsverhältnis kann bis zu einer Maximaldauer von zehn Jahren verlängert werden;
das im Ausland eingesetzte Personal des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA); das befristete Arbeitsverhältnis kann bis zu einer Maximaldauer von fünf Jahren verlängert werden.
Art. 8 Ferien
Der Mindestanspruch auf Ferien richtet sich nach den Artikeln 329 ff. des Obligationenrechts2.
Art. 9 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4 Elternurlaub
Bei der Geburt eines Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von mindestens fünf Arbeitstagen gewährt.
Bei Arbeitsaussetzung wegen Aufnahme von Kleinkindern zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adoption wird ein bezahlter Urlaub von mindestens fünf Arbeitstagen gewährt.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2013 in Kraft.
1. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |