AS 2013 1691

Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren
für Eisenbahnanlagen
(VPVE)

Änderung vom 29. Mai 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom2. Februar 20001 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Plangenehmigungsgesuch

Das Plangenehmigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind.

Für alle Projekte einzureichen sind:

  1. Plangenehmigungsgesuch;

  2. Projektleitblatt;

  3. Technischer Bericht;

  4. Übersichtsplan;

  5. Situationspläne;

  6. Längenprofile;

  7. Normalprofile und charakteristische Querprofile;

  8. massgebende Lichtraumprofile;

  9. Nutzungsvereinbarungen und Projektbasen der Tragwerke;

  10. Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von Vorschriften der EBV2 und der AB-EBV3 (Art. 5 EBV) und um Genehmigungen im Einzelfall von in diesen Vorschriften vorgesehenen, unter gewissen Bedingungen möglichen Abweichungen;

  11. Sicherheitsberichte (Art. 8b EBV);

  12. Sicherheitsbewertungsberichte;

  1. Prüfberichte Sachverständiger mit Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Umsetzung der Prüfergebnisse;

  2. Umweltverträglichkeitsbericht (bei Projekten, die der UVP-Pflicht unterstehen) oder Umweltbericht (bei Projekten, die nicht der UVP-Pflicht unterstehen);

  3. Angaben über den Bedarf an Grundstücken, anderen dinglichen Rechten und Dienstbarkeiten sowie über die vorgesehene Erwerbsart und den Stand der Verhandlungen;

  4. Aussteckungskonzept.

Für Vorhaben auf interoperablen Strecken (Art. 15a Abs. 1 Bst. a EBV) sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 einzureichen:

  1. alle weiteren den unabhängigen Prüfstellen (Art. 15r und 15t EBV) für deren Prüfungen vorgelegten Unterlagen;

  2. bei Beteiligung einer benannten Stelle (Art. 15r EBV): die EG-Prüferklärung, alle EG-Prüfbescheinigungen und technischen Dossiers der beauftragten unabhängigen Prüfstellen über die Planung bis zur Gesuchseinreichung;

  3. Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von den TSI (Art. 15e EBV).

Für Vorhaben auf interoperablen Strecken ohne Beteiligung einer benannten Stelle sind neben den Unterlagen nach Absatz 3 alle Bescheinigungen und Berichte der beauftragten unabhängigen Prüfstellen betreffend die Planung bis zur Gesuchseinreichung vorzulegen.

Die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 2 EBG) kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.

Das BAV erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.

Art. 6 Abs. 3

Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten, sofern:

  1. keine unerledigten Einsprachen vorliegen;

  2. keine Einwände betroffener Kantone und Fachstellen des Bundes vorliegen; und

  3. mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2013 in Kraft.

29. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova