AS 2013 1691
Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren
für Eisenbahnanlagen
(VPVE)
Änderung vom 29. Mai 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom2. Februar 20001 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen wird wie folgt geändert:
Art. 3 Plangenehmigungsgesuch
Das Plangenehmigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind.
Für alle Projekte einzureichen sind:
Plangenehmigungsgesuch;
Projektleitblatt;
Technischer Bericht;
Übersichtsplan;
Situationspläne;
Längenprofile;
Normalprofile und charakteristische Querprofile;
massgebende Lichtraumprofile;
Nutzungsvereinbarungen und Projektbasen der Tragwerke;
Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von Vorschriften der EBV2 und der AB-EBV3 (Art. 5 EBV) und um Genehmigungen im Einzelfall von in diesen Vorschriften vorgesehenen, unter gewissen Bedingungen möglichen Abweichungen;
Sicherheitsberichte (Art. 8b EBV);
Sicherheitsbewertungsberichte;
Prüfberichte Sachverständiger mit Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Umsetzung der Prüfergebnisse;
Umweltverträglichkeitsbericht (bei Projekten, die der UVP-Pflicht unterstehen) oder Umweltbericht (bei Projekten, die nicht der UVP-Pflicht unterstehen);
Angaben über den Bedarf an Grundstücken, anderen dinglichen Rechten und Dienstbarkeiten sowie über die vorgesehene Erwerbsart und den Stand der Verhandlungen;
Aussteckungskonzept.
Für Vorhaben auf interoperablen Strecken (Art. 15a Abs. 1 Bst. a EBV) sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 einzureichen:
alle weiteren den unabhängigen Prüfstellen (Art. 15r und 15t EBV) für deren Prüfungen vorgelegten Unterlagen;
bei Beteiligung einer benannten Stelle (Art. 15r EBV): die EG-Prüferklärung, alle EG-Prüfbescheinigungen und technischen Dossiers der beauftragten unabhängigen Prüfstellen über die Planung bis zur Gesuchseinreichung;
Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von den TSI (Art. 15e EBV).
Für Vorhaben auf interoperablen Strecken ohne Beteiligung einer benannten Stelle sind neben den Unterlagen nach Absatz 3 alle Bescheinigungen und Berichte der beauftragten unabhängigen Prüfstellen betreffend die Planung bis zur Gesuchseinreichung vorzulegen.
Die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 2 EBG) kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
Das BAV erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
Art. 6 Abs. 3
Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten, sofern:
keine unerledigten Einsprachen vorliegen;
keine Einwände betroffener Kantone und Fachstellen des Bundes vorliegen; und
mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2013 in Kraft.
29. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |