AS 2013 205

Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung
(RVOV)

Änderung vom 19. Dezember 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 8fbis Verwendung interner Informationen

Kommissionsmitglieder dürfen nicht öffentlich bekannte Informationen, die sie im Rahmen ihrer Kommissionstätigkeit erlangen, nur für ihre Kommissionstätigkeit verwenden.

Sie dürfen Informationen nach Absatz 1 insbesondere nicht verwenden, um für sich oder andere einen Vorteil zu erlangen.

Art. 8ibis Kommissionssekretariate

Jeder ausserparlamentarischen Kommission steht ein Sekretariat zur Verfügung, das von einer Stelle in der zentralen Bundesverwaltung geführt wird.

Die Leiterin oder der Leiter und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats unterstehen dem für die zentrale Bundesverwaltung geltenden Bundespersonalrecht.

Vorbehalten bleiben abweichende spezialrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen in der Einsetzungsverfügung.

Art. 8l Anspruchsberechtigte

Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne dieses Abschnittes hat die Person, die als Mitglied oder als Ersatzmitglied einer ausserparlamentarischen Kommission gewählt wurde und für diese Kommission tätig ist.

Art. 8r Abs. 2

Mitglieder, denen die Kommissionsmitarbeit einen besonderen organisatorischen Aufwand für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen verursacht, können bei der zuständigen Behörde dafür Auslagenersatz beantragen.

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 2013 in Kraft.

19. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova