AS 2013 3255

Verordnung
über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen
Hochschule Lausanne

Änderung vom 15. Juli 2013

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL)
verordnet:

I

Die Verordnung vom8. Mai 19951 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:

Art. 1 Schweizerische Ausweise

Die Inhaberinnen und Inhaber folgender Ausweise werden in den Sektionen der ETHL ohne Prüfung zum ersten Studiensemester zugelassen:

  1. die folgenden Maturitätsausweise, die gemäss der Verordnung vom 15. Februar 19952 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen eidgenössisch anerkannt sind: 1. gymnasiale Maturitätsausweise, 2. kantonal anerkannte Maturitätsausweise, 3. Maturitätsausweise, die durch den erfolgreichen Abschluss der schweizerischen Maturitätsprüfung gemäss der Verordnung vom7. Dezember 19983 über die schweizerische Maturitätsprüfung erlangt wurden, 4. eidgenössische Berufsmaturitätsausweise, ergänzt durch eine Bescheinigung über bestandene Ergänzungsprüfungen gemäss der Verordnung vom2. Februar 20114 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen;

  2. liechtensteinische Maturitätsausweise, wenn diese von der Schweizerischen Maturitätskommission als den in Buchstabe a aufgeführten Maturitätsausweisen gleichwertig beurteilt werden;

  3. Bachelordiplome, die von einer Schweizer Fachhochschule (FH) ausgestellt werden.

Art. 2 Vorbildungsausweise der Sekundarstufe II ausländischer Staaten

Die Inhaberinnen und Inhaber eines Vorbildungsausweises der Sekundarstufe II eines ausländischen Staates werden in den Sektionen der ETHL ohne Prüfung zum ersten Studiensemester zugelassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Ausweis muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Er wurde von einem Land der europäischen Region ausgestellt, welches das Übereinkommen vom 11. April 19975 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ratifiziert hat. 2. Er stellt den höchstmöglichen Ausbildungsabschluss der Sekundarstufe II im Ausstellerland dar. 3. Er bescheinigt den Abschluss einer allgemeinbildenden Ausbildung, die einer gemäss der Verordnung vom 15. Februar 19956 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen eidgenössisch anerkannten Maturität entspricht, insbesondere in Bezug auf Ziele, Dauer und Unterrichtsfächer. 4. Er bescheinigt eine wissenschaftliche Ausrichtung. 5. Er gewährt im Ausstellerland den allgemeinen Zugang zu universitären Hochschulen (offizielle Bescheinigung erforderlich).

  2. Die Inhaberin oder der Inhaber muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie oder er hat bei den Abschlussprüfungen einen allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 80 Prozent der Höchstnote erreicht. 2. Sie oder er erbringt den Nachweis, im Ausstellerland gegebenenfalls einen Studienplatz im entsprechenden Studienfach erhalten zu haben. 3. Sie oder er erbringt, falls erforderlich, den Nachweis, über ausreichende Französisch- und Englischkenntnisse zu verfügen.

Für Personen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als unselbstständig oder selbstständig Erwerbstätige oder als Familienmitglied einer solchen Person gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder gemäss Anhang K des Übereinkommens vom4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und folglich ebenso für Schweizerinnen und Schweizer und für alle anderen zum Zeitpunkt der in der Schweiz erfolgten Ausstellung des Vorbildungsausweises der Sekundarstufe II in der Schweiz wohnhafte Personen beträgt der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 erwähnte geforderte Mindestnotendurchschnitt 70 Prozent und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ist nicht anwendbar.

Die Schulleitung der ETHL bestimmt die Kriterien der Gleichwertigkeit für die einzelnen Länder, insbesondere für diejenigen, die keine Ausweise mit wissenschaftlicher Ausrichtung gemäss Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 ausstellen oder deren Abschlüsse keinen allgemeinen Notendurchschnitt gemäss Absatz 1 Buchstabe b

Ziffer 1 vorsehen; sie veröffentlicht die Kriterien auf der Internetseite der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten9.

Art. 8 Abs. 3

Der Prüfungsstoff muss den Prüfungszielen der einzelnen Fächer gemäss Artikel 9 der Verordnung vom7. Dezember 199810 über die schweizerische Maturitätsprüfung entsprechen.

II

Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2013 in Kraft.

15. Juli 2013 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Die General Counsel: Susan Killias

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