AS 2013 3807

Verordnung des VBS
über die vordienstliche Ausbildung
(VAusb-VBS)

Änderung vom 1. November 2013

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
verordnet:

I

Die Verordnung des VBS vom 28. November 20031 über die vordienstliche Ausbildung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. g

Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:

g. Sanitätskurse.

Art. 3 Abs. 1 Bst. g und 3

Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert:

g. Sanitätskurse Lehrverband Logistik / Sanität der Logistikbasis der Armee 3 Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiede- und Sanitätskursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Kommandanten Heer vertraglich an Dritte übertragen werden.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

1. November 2013 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer