AS 2013 389

Bundesgesetz
über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(ETH-Gesetz)

Änderung vom 28. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20121,
beschliesst:

I

Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Zulassung

Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die:

  1. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen;

  2. einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen;

  3. ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder

  4. eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.

Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für:

  1. den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums;

  2. das Masterstudium;

  3. das Doktorat;

  4. die Programme der akademischen Weiterbildung;

  5. die Hörer.

Art. 16a Zulassungsbeschränkungen für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis

Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag der Schulleitung die Zulassung Studierender mit ausländischem Vorbildungsausweis in ein höheres Semester des Bachelorstudiums oder in das Masterstudium beschränken.

DieBeschränkungen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die Gesamtzahl der Studienplätze der ETH beziehen.

Die Beschlüsse des ETH-Rates werden im Bundesblatt veröffentlicht.

Ist die Zulassung beschränkt, so entscheidet die Eignung der Kandidaten über die Zulassung.

Die Schulleitung legt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren fest.

Art. 35 Budget und Geschäftsbericht

Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich das jährliche Budget und den Geschäftsbericht.

Der Geschäftsbericht enthält den Lagebericht und die Jahresrechnung des ETH- Bereichs mit:

  1. der Bilanz;

  2. der Erfolgsrechnung;

  3. der Geldflussrechnung;

  4. der Investitionsrechnung;

  5. dem Eigenkapitalnachweis;

  6. dem Anhang.

DerETH-Rat unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung.

Art. 35a Rechnungslegung

Die Rechnungslegung des ETH-Bereichs stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.

Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 28. September 2012

Nationalrat, 28. September 2012

Der Präsident: Hans Altherr

Der Präsident: Hansjörg Walter

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abgelaufen.3

Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den 15. Februar 2013 in Kraft gesetzt.4

Artikel 35 und 35a werden auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.

30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 22. Nov. 2012 im vereinfachten Verfahren gefällt.