AS 2013 5325

Verordnung
über Gebühren, Provisionen und Kautionen
im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes
(Gebührenverordnung AVG, GebV-AVG)

Änderung vom 29. November 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Gebührenverordnung AVG vom 16. Januar 19911 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4, 9 Absatz 4, 14 Absatz 2 und 15 Absatz 4 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG)2 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973,

Art. 1 Bewilligungsgebühr für Arbeitsvermittlungsstellen

(Art. 4 Abs. 4 AVG; Art. 13 und 14 der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Jan. 19914, AVV)

Die Bewilligungsgebühr beträgt je nach Aufwand der Behörde 750–1650 Franken.

Die Gebühr bei Änderungen der Bewilligung beträgt je nach Aufwand der Behörde 220–850 Franken.

Für Arbeitsvermittlungsstellen gemeinnütziger Institutionen kann die Bewilligungsbehörde die Gebühren nach den Absätzen1 und 2 herabsetzen oder erlassen, sofern diese Gebühren die pflichtigen Institutionen finanziell unzumutbar belasten würden.

Wird das Bewilligungsgesuch zurückgezogen oder nicht weiterverfolgt und hat die Bewilligungsbehörde bereits Arbeiten vorgenommen, so kann eine Gebühr bis zur maximalen Höhe der Bewilligungsgebühr nach Absatz 1 erhoben werden.

Art. 2 Abs. 1

Die Einschreibgebühr beträgt für die Inland- wie für die Auslandvermittlung höchstens 45 Franken und darf pro Vermittlungsauftrag nur einmal erhoben werden.

Art. 7 Bewilligungsgebühr für Personalverleihbetriebe

(Art. 15 Abs. 4 AVG; Art. 42 und 43 AVV)

Die Bewilligungsgebühr beträgt je nach Aufwand der Behörde 750–1650 Franken.

Die Gebühr bei Änderungen der Bewilligung beträgt je nach Aufwand der Behörde 220–850 Franken.

Wird das Bewilligungsgesuch zurückgezogen oder nicht weiterverfolgt und hat die Bewilligungsbehörde bereits Arbeiten vorgenommen, so kann eine Gebühr bis zur maximalen Höhe der Bewilligungsgebühr nach Absatz 1 erhoben werden.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova