AS 2013 719
Verordnung
über das Verfahren vor den eidgenössischen
Schätzungskommissionen
vom 13. Februar 2013
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 63 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19301 über die Enteignung (EntG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung ist anwendbar auf Enteignungsverfahren, die nach den Bestimmungen des EntG durchgeführt werden.
Istdas EntG nur subsidiär anwendbar, so findet diese Verordnung insoweit Anwendung, als sie mit dem entsprechenden Gesetz und dessen Ausführungserlassen vereinbar ist.
Art. 2 Amtssprache
Umfasst ein Schätzungskreis ein mehrsprachiges Gebiet, so werden die Verhandlungen in der Regel in der Sprache des Ortes geleitet, wo der Gegenstand der Enteignung liegt. In dieser Sprache sollen das Verhandlungsprotokoll und in der Regel die für die Partei bestimmten Mitteilungen und Entscheidungen abgefasst werden.
Die Parteien können sich einer der vier Amtssprachen bedienen.
Art. 3 Parteivertretung
Parteivertreterinnen und -vertreter haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Bei Rechtsnachfolge durch Erbgang ist ein amtliches Verzeichnis sämtlicher Erben beizubringen. Tritt die Rechtsnachfolge während des Verfahrens vor der Kommission ein, so kann das Verfahren bis zu dem Zeitpunkt eingestellt werden, in dem die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann.
Die Vollmacht juristischer Personen hat von einem zur Vertretung bevollmächtigten Organ auszugehen.
Für Anerkennungen, Verzichte oder Vergleiche bedarf es einer dazu ausdrücklich ermächtigenden Vollmacht. Dasselbe gilt, wenn der Kommission der Entscheid über den Bestand eines bestrittenen Rechts anheimgestellt wird.
Art. 4 Anwendbares Verfahrensrecht
Für das Verfahren vor der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Kommission sind die Vorschriften des zweiten Abschnittes des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 anwendbar, für den Prozess zur Feststellung des Bestandes des Rechtes (Art. 69 Abs. 2 EntG) die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19473 über den Bundeszivilprozess.
Art. 5 Ordnungsbussen
Von Ordnungsbussen, die von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder der Kommission ausgefällt werden, gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Bundesverwaltungsgericht durch Zustellung einer unterzeichneten Abschrift der Verfügung Kenntnis.
Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt der Einzug.
Der Ertrag fällt in die Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
Art. 6 Ordnung der Akten
Für jedes Geschäft legt die Präsidentin oder der Präsident oder die Aktuarin oder der Aktuar ein Aktenheft an. Die erforderlichen Formulare werden ihr oder ihm vom Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellt.
Das Kopfblatt enthält die erforderlichen Angaben über den Zeitpunkt des Einganges, die Parteien sowie die Parteivertreterinnen und Parteivertreter, den Gegenstand und den Ort der Enteignung sowie über die Erledigung.
Das chronologisch geordnete Aktenheft besteht aus:
den eingehenden Schriftstücken;
den von der Präsidentin oder vom Präsidenten und allenfalls von der Aktuarin oder dem Aktuar unterzeichneten Protokollen;
den Doppeln aller ausgehenden Verfügungen und Schreiben;
den Protokollen über mündlich angebrachte Begehren und Beschwerden;
den Belegexemplaren der öffentlichen Bekanntmachung;
den Zustellungsbescheinigungen;
einem Inhaltsverzeichnis.
Art. 7 Archivierung
Die Akten der erledigten Geschäfte sind dem Bundesverwaltungsgericht zur Archivierung nach den Regeln des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19984 zuzustellen.
Art. 8 Form der Mitteilung
Mitteilungen werden den Parteien schriftlich zugestellt. Hat die Partei eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter, so erfolgt die Zustellung an sie oder an ihn.
Verfügungen und Urteile werden in der Regel als gerichtliche Urkunden durch die Schweizerische Post zugestellt. Andernfalls geschieht die Zustellung gegen Empfangsbescheinigung.
Zustellungen ins Ausland sind nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder, wo solche fehlen, durch Vermittlung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vorzunehmen.
Art. 9 Öffentliche Zustellung
Ist die Adresse der Empfängerin oder des Empfängers unbekannt, so erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Diese ist auch zulässig, wenn im Ausland notwendige Zustellungen voraussichtlich nicht ausgeführt werden.
Die öffentliche Bekanntmachung geschieht durch Auskündigung in den Amtsblättern derjenigen Kantone, in denen das Enteignungsobjekt liegt, und nach Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten in weiteren Blättern.
Als Tag der Zustellung gilt derjenige des Erscheinens der ersten Publikation.
Art. 10 Inspektionen und Berichte
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich durch Inspektionen vergewissern, ob die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
Die Präsidentinnen und Präsidenten der jeweiligen Schätzungskommission haben dem Bundesverwaltungsgericht über ihre Geschäftsführung und diejenige der Kommission spätestens Ende Januar des der Berichtsperiode folgenden Jahres Bericht zu erstatten; soweit dies nicht schon geschehen ist, sind die Abrechnungen beizulegen.
2. Kapitel: Das Verfahren vor der Präsidentin oder dem Präsidenten
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 11 Ausstand oder Verhinderung
Trifft auf die Präsidentin oder den Präsidenten ein Ausstandsgrund zu, oder ist sie oder er aus anderen Gründen verhindert, so wird sie oder er vertreten. Kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Präsidialfunktion nicht ausüben, so übernimmt die weitere Stellvertreterin oder der weitere Stellvertreter die Funktionen der Präsidenten oder des Präsidenten.
Befinden sich beide Stellvertretungen im Ausstand oder sind sie an der Geschäftsführung verhindert, so ersucht die Präsidentin oder der Präsident das Bundesverwaltungsgericht um die Ernennung einer ausserordentlichen Stellvertretung.
Art. 12 Protokoll
Die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der von ihr oder ihm ernannte Aktuarin oder Aktuar führt über alle Verhandlungen ein Protokoll.
In das Protokoll sind aufzunehmen:
die bei der Präsidentin oder beim Präsidenten mündlich eingelangten Begehren und Beschwerden, soweit das EntG nicht ausdrücklich die Schriftlichkeit vorsieht;
die Erklärungen der Parteien über den Rückzug der in der Einigungsverhandlung, eventuell auch in der Schätzungsverhandlung gemachten Einsprache;
Anerkennungen, Verzichte, Rechtsvorbehalte oder gütliche Verständigungen;
eine Vereinbarung der Parteien darüber, dass die Präsidentin oder der Präsident die streitige Entschädigungsforderung allein beurteilt;
die Erklärung, dass der Entscheid über den Bestand des Rechtes der Kommission anheimgestellt wird (Art. 69 Abs. 2 EntG).
Die Parteien haben derartige zuhanden des Protokolls abgegebene mündliche Erklärungen zu unterzeichnen.
Das Protokoll ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der Aktuarin oder vom Aktuar zu unterzeichnen und den Parteien jeweils spätestens binnen
Tagen nach der Verhandlung in Abschrift zuzustellen.
Art. 13 Form der Begehren
Wo das EntG nicht ausdrücklich Schriftlichkeit verlangt, können Begehren und Beschwerden bei der Präsidentin oder beim Präsidenten mündlich angebracht werden.
Art. 14 Vernehmlassung und Beweiserhebung
Bevor die Präsidentin oder der Präsident eine Entscheidung trifft, holt sie oder er in der Regel eine schriftliche Vernehmlassung der Enteignerin oder des Enteigners oder der Person ein, gegen die sich die Entscheidung zu richten hat. Bedarf es der Abnahme von Beweisen, ist die Präsidentin oder der Präsident zur Einholung von Amtsberichten sowie zur Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen befugt.
Art. 15 Vollstreckung
Kommt die Enteignerin oder der Enteigner einer Verfügung der Präsidentin oder des Präsidenten innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht nach, so lässt diese oder dieser die Vorkehren auf Kosten der Enteignerin oder des Enteigners durchführen.
2. Abschnitt: Das Verfahren im Besonderen
Art. 16 Aussteckungen im Allgemeinen
Beachtet die Enteignerin oder der Enteigner die Bestimmungen von Artikel 28 EntG nicht, so kann jede enteignete Person bis zur Einigungsverhandlung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten Beschwerde führen.
Art. 17 Aussteckungen im abgekürzten Verfahren
Im abgekürzten Verfahren prüft die Präsidentin oder der Präsident nach Erhalt der Abschrift der Anzeigen von Amtes wegen, ob eine Aussteckung notwendig ist. Sie oder er ordnet allenfalls eine solche an.
Die von der Enteignung Betroffenen sind befugt, innerhalb der Eingabefrist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten wegen Mängeln der Anzeigen oder der Pläne Beschwerde zu führen.
Art. 18 Nachträgliche Einsprachen und Forderungen
Über die Zulässigkeit nachträglicher Einsprachen und anderer Begehren im Sinne der Artikel 39 und 40 sowie nachträglicher Forderungseingaben gemäss Artikel 41 EntG entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
Ihr oder sein Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 19 Verfahren bei nachträglichen Einsprachen und Forderungen
Wird die Zulässigkeit einer nachträglichen Einsprache anerkannt, so übermittelt die entscheidende Behörde die Einsprache dem zuständigen Departement.
Spätestens bei Bewilligung der nachträglichen Forderungseingabe leitet die Präsidentin oder der Präsident das Einigungsverfahren ein. Nötigenfalls kann sie oder er eine Verhandlung schon vor dem Entscheid anordnen.
Art. 20 Einigungsverhandlung
Erstreckt sich das Werk über das Gebiet mehrerer Schätzungskreise, so verständigen sich deren Präsidentinnen und Präsidenten darüber, ob nicht die Einigungsverhandlung für alle enteigneten Personen von der gleichen Präsidentin oder dem gleichen Präsidenten geführt werden; sie bestimmen in diesem Fall, wer diese Funktion übernimmt. Im Fall solcher Einigung unterbreiten sie dem Bundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag.
Art. 21 Mitteilung der Eingaben
Innert 20 Tagen nach Empfang der beim Gemeinderat eingereichten Eingabe stellt die Präsidentin oder der Präsident der Enteignerin oder dem Enteigner eine Abschrift zu, sofern diese oder dieser nicht sofort darauf verzichtet.
Art. 22 Vorladungen
Die Vorladung zur Einigungsverhandlung wird in einem der in Artikel 109 Absatz 2 und 3 EntG vorgesehenen Blätter publiziert. Ist die Adresse der enteigneten Person bekannt oder kann sie von einer Amtsstelle in Erfahrung gebracht werden, so wird die enteignete Person durch Zustellung des publizierten Textes oder in anderer geeigneter Weise persönlich vorgeladen.
Die Verhandlung darf frühestens zehn Tage nach der Publikation stattfinden.
Kommt es zu einem abgekürzten Verfahren (Art. 33 EntG), oder wird das Verfahren nach Artikel 41 EntG eingeleitet, so ist von einer öffentlichen Vorladung abzusehen, sofern auch die allfälligen Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten bekannt sind. Diese sind durch eine persönliche Anzeige auf die Vorschrift von Artikel 47 EntG hinzuweisen.
Art. 23 Einheitlichkeit der Verhandlung
Zur Einigungsverhandlung sind alle enteigneten Personen auf die gleiche Zeit vorzuladen. Ist dies wegen der Zahl der enteigneten Personen nicht möglich, so werden die verschiedenen enteigneten Personen oder Gruppen auf mehrere Termine vorgeladen.
Jede enteignete Person ist berechtigt, an den Einigungsverhandlungen jeder Gruppe teilzunehmen.
Art. 24 Säumnisfolgen
Leistet die Enteignerin oder der Enteigner der Vorladung keine Folge, so setzt die Präsidentin oder der Präsident eine neue Verhandlung an. Leistet eine enteignete Person der Vorladung nicht Folge, so fällt ihr gegenüber das Einigungsverfahren dahin, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine zweite Verhandlung für notwendig erachtet.
Leistet die Enteignerin oder der Enteigner einer zweiten Vorladung nicht Folge, ist das Einigungsverfahren als gescheitert zu betrachten; liegen keine unerledigten Einsprachen vor, so ist sofort das Schätzungsverfahren einzuleiten.
Ist eine Verhandlung wegen Ausbleibens der Enteignerin oder des Enteigners nicht möglich, so hat die Präsidentin oder der Präsident sie oder ihn auf Verlangen zum Ersatz der Kosten an diejenigen enteigneten Personen zu verpflichten, die sich zur Verhandlung eingefunden haben.
Art. 25 Beweiserhebung
Die Präsidentin oder der Präsident ordnet die nötigen Erhebungen soweit möglich schon vor der Einigungsverhandlung an. Gegebenenfalls kann sie oder er die Verhandlung bis zur besseren Abklärung aussetzen.
Art. 26 Behandlung der Einsprachen und Forderungen
Die Einigungsverhandlung hat sich in erster Linie auf die gegen die Enteignung erhobenen Einsprachen, die verlangten Planänderungen und die Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG zu beziehen.
Soweit Eingaben nach Absatz 1 streitig bleiben, übermittelt die Präsidentin oder der Präsident diese dem in der Sache zuständigen Departement; hat die Präsidentin oder der Präsident dazu ein Gutachten erstellt, so legt sie oder er dieses bei.
Führt das Einigungsverfahren nicht zu einer gütlichen Erledigung einer Einsprache oder eines Begehrens nach den Artikeln 7–10 EntG, so setzt die Kommission das Verfahren über die davon abhängigen Entschädigungsansprüche nach Möglichkeit fort.
Art. 27 Besitzeseinweisung, Sicherheitsleistung und Abschlagszahlung
Bei vorzeitiger Besitzeinweisung (Art. 76 EntG) bestimmt die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen der enteigneten Person die von der Enteignerin oder vom Enteigner in bar oder sicheren Werttiteln zu leistende Sicherheit.
Die der Sicherheitsleistung dienenden Werte sind bei einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu bezeichnenden Bank zu hinterlegen.
Über eine Abschlagszahlung entscheidet die Kommission.
Die Beschwerde gegen diese Entscheide richtet sich nach Art. 77ff. EntG.
Art. 28 Vorzahlung
Verlangt die enteignete Person eine Vorzahlung nach Artikel 19bis EntG, wird die Kommission von der Präsidentin oder vom Präsidenten sofort einberufen. Diese entscheidet nach Anhörung der Beteiligten und allenfalls nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen über die Höhe der Vorzahlung.
Im Entscheid über die Höhe der Vorzahlung ist darauf hinzuweisen, dass er nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt.
Art. 29 Vorläufige Verständigung
Kommt es mit einzelnen enteigneten Personen über die Entschädigungsforderung zu einer vorläufigen Verständigung, sind diese einzelnen berechtigt, von allen Vereinbarungen, die andere enteignete Personen mit der Enteignerin oder dem Enteigner getroffen haben, Kenntnis zu nehmen und zu erklären, ob sie die Vereinbarung als definitiv betrachten.
Wenn es im Interesse einheitlicher Beurteilung aller Entschädigungsforderungen als geboten erscheint, kann auch die Präsidentin oder der Präsident auf eine vorläufige Vereinbarung zurückkommen, es sei denn, dass die Parteien übereinstimmend auf der vorläufigen Verständigung beharren.
Art. 30 Nebenberechtigte
Im Protokoll über die Verständigung ist bezüglich jeder Liegenschaft vorzumerken, ob die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten sich an der Einigungsverhandlung beteiligt haben oder nicht. Waren sie anwesend, so haben sie, wenn sie der gütlichen Vereinbarung zugestimmt haben, das Protokoll ebenfalls zu unterzeichnen.
Über ihre Eigenschaft als Berechtigte haben sie sich durch einen Auszug aus dem Grundbuch bzw. aus den diesem nach dem kantonalen Recht gleichgestellten öffentlichen Büchern auszuweisen.
Art. 31 Private Verständigung
Reicht eine Partei der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens eine schriftliche Vereinbarung über die Entschädigung ein, so stellt sie oder er durch Einholung eines Auszuges beim zuständigen Grundbuchamt und nötigenfalls durch Befragung der enteigneten Person fest, wer Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigte oder -berechtigter ist.
Werden einzelne dieser Berechtigten durch die Entschädigung für die Forderung und die Zinsen voraussichtlich nicht gedeckt, so wird ihnen die Vereinbarung mit dem Bemerken zugestellt, dass sie auch für sie verbindlich werde, wenn sie nicht binnen 30 Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangen.
Art. 32 Entscheid über die Einsprachen
Sind die Pläne ergänzt oder abgeändert worden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung der Enteignerin oder des Enteigners darüber, ob sie neu aufzulegen sind und ob dies gegebenenfalls im ordentlichen oder im abgekürzten Verfahren zu geschehen hat.
3. Kapitel: Das Verfahren vor der Schätzungskommission
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 33 Mitgliederverzeichnis
Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission führt ein Verzeichnis sämtlicher Mitglieder sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Kommission. Sie oder er teilt jede eintretende Vakanz dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich mit. Dieses sorgt für die Vornahme von Ersatzwahlen.
Das Bundesverwaltungsgericht führt ein Verzeichnis über den Bestand aller Schätzungskommissionen. Dieses wird im Internet und im eidgenössischen Staatskalender veröffentlicht.
Art. 34 Aktuariat
Das Aktuariat der Kommission kann von der Präsidentin, vom Präsidenten oder von einem andern Mitglied gegen besondere Entschädigung besorgt werden.
Die Kommission kann auch eine besondere Aktuarin oder einen besonderen Aktuar beiziehen, die oder der die Protokolle mitzuunterzeichnen hat.
Art. 35 Ausstand
Der Ausstand der Präsidentin oder des Präsidenten, der Mitglieder sowie der Aktuarin oder des Aktuars der Kommission richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 34–38 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) über den Ausstand von Gerichtspersonen.
Begehren um Ausstand sind, sofern der Grund nicht später bekannt wird, schriftlich anzubringen:
gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter sowie der Aktuarin oder dem Aktuar: vor der Einigungsverhandlung;
gegenüber einem andern Mitglied: spätestens vor Beginn der Schätzungsverhandlung.
Art. 36 Gesuch und Anzeige
Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind im Begehren anzugeben und, wo dies möglich ist, urkundlich zu bescheinigen.
Mitglieder, bei welchen ein Grund nach Artikel 34 BGG6 zutrifft oder die sich in Ausstand begeben wollen, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten hiervon nach Erhalt der Einberufung sofort Anzeige zu machen.
Art. 37 Behandlung des Gesuchs und Zuständigkeit
Trifft ein Ausstandsgrund auf die Präsidentin oder den Präsidenten zu, so wird sie oder er vertreten. Kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Präsidialfunktion nicht ausüben, so übernimmt die weitere Stellvertreterin oder der weitere Stellvertreter die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten.
Wird das Vorhandensein eines Ausstandsgrundes nicht anerkannt, so entscheidet darüber erstinstanzlich die Schätzungskommission, allenfalls im Zirkulationsverfahren.
Der Entscheid der Kommission kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Zur Behandlung des gegen ein Mitglied gerichteten Ausstandsgesuches ist ein anderes von der Wahlbehörde bezeichnetes Mitglied einzuberufen.
Art. 38 Bildung der Schätzungskommission
Die Präsidentin oder der Präsident, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter stellt die Kommission für jeden Schätzungsfall gemäss Artikel 60 EntG so zusammen, dass die Mitglieder über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Art. 39 Verhinderung
Ist ein von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufenes Mitglied wegen Krankheit oder wegen anderer erheblicher Gründe verhindert, der Einberufung Folge zu leisten, so hat es der Präsidentin oder dem Präsidenten sofort nach Empfang der Einladung hiervon Mitteilung zu machen, damit an seiner Stelle rechtzeitig ein anderes Mitglied beigezogen werden kann.
Erscheint ein Mitglied an der Verhandlung nicht, so können die anwesenden Parteien vereinbaren, dass sie vor der unvollständigen Kommission verhandeln.
Art. 40 Örtliche Zuständigkeit
Will eine Partei für die Beurteilung ihres Begehrens eine Schätzungskommission ausserhalb ihres Kreises zuständig erklären lassen, hat sie spätestens nach Erhalt der Vorladung ein entsprechendes Gesuch an die Präsidentin oder an den Präsidenten der an sich zuständigen Kommission zu richten.
Diese oder dieser leitet das Begehren mit einer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Erachtet die Präsidentin oder der Präsident eine einheitliche Schätzung für zweckmässig, setzt sie oder er sich mit den Präsidentinnen und Präsidenten der andern zuständigen Kommissionen in Verbindung, um dem Bundesverwaltungsgericht einen gemeinsamen Antrag unterbreiten zu können.
2. Abschnitt: Das Verfahren im Besonderen
Art. 41 Einleitung des Schätzungsverfahrens
Das Schätzungsverfahren zur Feststellung der streitig gebliebenen Entschädigung und zur Erledigung damit zusammenhängender Fragen kann unmittelbar an das Einigungsverfahren angeschlossen werden. Im andern Fall wird es von der Präsidentin oder vom Präsidenten von Amtes wegen eingeleitet.
Begehren der Parteien um Verschiebung der Schätzungsverhandlung bis nach Fertigstellung des Werkes sind zu stellen, sobald der Grund dafür eingetreten ist.
Art. 42 Zusammenhängende Enteignungen
Zusammenhängende Enteignungen sind wenn immer möglich gleichzeitig zu beurteilen.
Art. 43 Schriftliche Begehren
Ansprüche und Begehren, die im Hauptschätzungsverfahren nicht erledigt werden können (Art. 66 Bst. b EntG), sind durch schriftliche Eingabe unter Nennung der Beweismittel bei der Schätzungskommission anhängig zu machen.
Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Eingabe der Gegenpartei zur Beantwortung und zur Angabe ihrer Gegenbeweismittel zu und setzt ihr dafür eine Frist von 10‒30 Tagen.
Ordnet die Präsidentin oder der Präsident einen Schriftenwechsel an (Art. 68 EntG), hat die enteignete Person als Kläger aufzutreten.
Art. 44 Vorladungen
Den Parteien ist in jedem Fall, in der Regel an Ort und Stelle, Gelegenheit zu einem mündlichen Vortrag vor der Schätzungskommission zu geben. Zur Verhandlung sind die in Artikel 67 EntG genannten Parteien gegen Empfangsbescheinigung vorzuladen.
Die am gleichen Enteignungsobjekt interessierten enteigneten Personen sind im ordentlichen Schätzungsverfahren nach Möglichkeit so vorzuladen, dass alle Entschädigungsbegehren ohne wesentlichen Unterbruch nacheinander behandelt werden können.
Die Mitglieder der Schätzungskommission sind mindestens zehn Tage vorher vom Zeitpunkt der Verhandlung in Kenntnis zu setzen.
Art. 45 Aktenzirkulation
Vor der mündlichen Verhandlung werden die Akten soweit notwendig bei den Mitgliedern der Kommission in Zirkulation gesetzt.
Art. 46 Beweisverfahren
Die Präsidentin oder der Präsident ordnet soweit möglich schon vor der Schätzungsverhandlung die erforderlichen Beweiserhebungen an.
Sie oder er stellt insbesondere die in der Gegend bezahlten Güterpreise fest, soweit diese für die Schätzung von Bedeutung sind.
Sie oder er verfügt die Vorlage von Urkunden, nimmt Einsicht in die öffentlichen Bücher, in amtliche Aufzeichnungen und Materialien (Bebauungspläne, Zonenvorschriften usw.) und holt Amtsberichte ein.
Sie oder er kann mit diesen Aufgaben ein Kommissionsmitglied beauftragen.
Art. 47 Gutachten
Von Seiten Dritter sind Gutachten in der Regel nur einzuholen, wenn die Kommission nicht über eigene sachverständige Mitglieder verfügt.
Art. 48 Eröffnung
Vom Ergebnis der Erhebungen ist den Parteien in mündlicher Verhandlung, durch Aktenauflage oder schriftliche Mitteilung Kenntnis zu geben.
Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
Art. 49 Vorsorgliche Beweiserhebung
Ist für ein bereits anhängiges oder ein später einzuleitendes Verfahren eine vorsorgliche Beweisabnahme erforderlich, so wird diese von der Präsidentin oder vom Präsidenten angeordnet und durchgeführt.
Art. 50 Bestandteile und Zugehör
Verlangt eine Partei, Bestandteile oder Zugehör von der Enteignung auszunehmen, so nimmt die Schätzungskommission zwei entsprechende Schätzungen vor.
Art. 51 Abstimmung
Entscheidet die Kommission in unvollständiger Besetzung und können sich die beiden Mitglieder der Kommission über die Schätzung nicht einigen, steht der Präsidentin oder dem Präsidenten innerhalb der Anträge der Mitglieder der Stichentscheid zu.
Art. 52 Zustellung der Entscheide
Die Zustellung der Entscheide an die Parteien geschieht in Form einer von der Präsidentin oder vom Präsidenten und allenfalls von der Aktuarin oder vom Aktuar unterzeichneten Abschrift des Protokolls.
Die Zustellung hat innert vier Wochen nach der Fällung der Entscheide stattzufinden. Das Zustellungsdatum ist in der Protokollabschrift vorzumerken. Die Zustellungsbescheinigungen sind dem Originalprotokoll anzufügen.
Art. 53 Zustellung der Akten
Wird der Entscheid weitergezogen, so hat die Präsidentin oder der Präsident dem Bundesverwaltungsgericht auf Verlangen die Akten sowie eine Vernehmlassung einzureichen.
Art. 54 Verfahrenskosten
Nach Abschluss des Verfahrens stellt die Präsidentin oder der Präsident der kostenpflichtigen Partei für die Kosten des Einigungs- und des Schätzungsverfahrens, die Staatsgebühr und die Sozialbeiträge Rechnung.
Sie oder er kann auch periodische Zwischenabrechnungen erstellen und von der Enteignerin oder vom Enteigner in grossen oder sonst zeitraubenden Fällen Kostenvorschüsse einfordern.
Die Parteien können Einsicht in die Abrechnung verlangen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des Bundesgerichts vom 24. April 19727 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen wird aufgehoben (Abs.1 der SchlB zur Änd. vom 17. Juni 2005 EntG).
Art. 56 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 2013 in Kraft.
13. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
AS 1972 915, 1997 2779