AS 2014 3341
Verordnung 15
über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV
vom 15. Oktober 2014
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),
verordnet:
Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf
Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht:
bei alleinstehenden Personen: auf 19 290 Franken;
bei Ehepaaren: auf 28 935 Franken;
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: auf 10 080 Franken.
Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung 13 vom 21. September 20122 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
15. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova SR 831.304