AS 2014 3803
Verordnung
über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen
Technischen Hochschule Zürich
vom 16. September 2014
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20011 (PVO-ETH),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis des wissenschaftlichen Personals der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). Dieses umfasst:
die Assistentinnen und Assistenten und die Oberassistentinnen und Oberassistenten;
die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
die unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Nicht unter diese Verordnung fallen akademisch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen überwiegend Infrastrukturaufgaben obliegen.
Die Anstellungsbedingungen gemäss PVO-ETH sind vorbehalten.
Art. 2 Funktionszuordnung
Die Funktionszuordnung erfolgt nach Anhang 1 dieser Verordnung. Sie basiert auf dem Funktionsraster ETH-Bereich nach Anhang 1 PVO-ETH.
Ein Wechsel der Funktion oder der Funktionsstufe muss von der vorgesetzten Stelle beim Infrastrukturbereich Personal beantragt werden.
Art. 3 Unterstellung
Das wissenschaftliche Personal ist einer oder einem Budgetverantwortlichen nach
Artikel 13 des Finanzreglements vom 28. September 20052 der ETH Zürich unterstellt.
RSETHZ 245
Bei Zuteilung an ein Institut, ein Departement oder eine andere Einheit der ETH Zürich gilt dessen beziehungsweise deren Leiterin oder Leiter als vorgesetzte Stelle.
Art. 4 Laufbahnplanung und Weiterbildung
Die direkten Vorgesetzten führen mit Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II und mit wissenschaftlichen Mitarbeitenden I und II, die länger als vier Jahre befristet angestellt sind, im vierten Anstellungsjahr ein Laufbahngespräch.
Der Besuch von Veranstaltungen des Bachelor- und Masterstudiums an den beiden ETH ist für Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unentgeltlich.
Im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten kann das wissenschaftliche Personal an Veranstaltungen der universitären Weiterbildung teilnehmen.
2. Abschnitt: Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten
Art. 5 Positionen
Die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassistentin oder Oberassistent dient dem Verfolgen einer akademischen Laufbahn oder beruflichen Weiterentwicklung.
Assistentin oder Assistent;
Oberassistentin oder Oberassistent I;
Oberassistentin oder Oberassistent II.
Art. 6 Anstellungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassistentin oder Oberassistent ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.
Als Assistentinnen und Assistenten werden angestellt:
Doktorandinnen und Doktoranden gemäss der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom1. Juli 20083;
Postdoktorandinnen und Postdoktoranden.
Als Oberassistentinnen und Oberassistenten I werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung angestellt.
Als Oberassistentinnen und Oberassistenten II werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung angestellt.
Art. 7 Beschäftigungsgrad für Assistentinnen und Assistenten
Für Doktorandinnen und Doktoranden gilt ein Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.
Eine Teilzeitanstellung ist in begründeten Fällen möglich, insbesondere bei Elternschaft oder Tätigkeiten bei einem weiteren Arbeitgeber.
Art. 8 Lohn
Der Lohn wird wie folgt festgesetzt:
Doktorandinnen und Doktoranden: Ansätze nach Anhang 2;
Postdoktorandinnen und Postdoktoranden: Ansätze nach Anhang 3;
Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II: individueller Anfangslohn unter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 26 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeurteilung.
Die Ansätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden von der Schulleitung festgelegt.
Leistungen von Doktorandinnen und Doktoranden in der Lehre, die über das im jeweiligen Departement übliche Mindestmass hinausgehen, werden nach einem höheren Ansatz entgolten.
Art. 9 Dauer der Anstellung
Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre angestellt.
Bei einem Wechsel von einer Assistenten- zu einer Oberassistentenstelle werden die Assistentenjahre nicht angerechnet.
Art. 10 Aufgaben
Die Doktorandinnen und Doktoranden arbeiten während mindestens 70 Prozent ihrer Arbeitszeit an der Dissertation und dem zugrundeliegenden Forschungsprojekt und für ihr Doktoratsstudium. Sie nehmen Aufgaben in der Lehre und bei allgemeinen Dienstleistungen wahr. Die Departemente regeln den Umfang dieser Aufgaben. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit Drittmittelgebern.
Die Postdoktorandinnen und Postdoktoranden betreiben eigene Forschung und wirken in Forschungsprojekten mit. Sie nehmen zudem wichtige Aufgaben im Verantwortungsbereich der vorgesetzten Stelle in Lehre, Forschung und Dienstleistungen wahr.
Die Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II erfüllen leitende Aufgaben in Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Forschungsprojekten sowie in der Lehre im Verantwortungsbereich der oder des Vorgesetzten. Sie nehmen zudem administrative und infrastrukturelle Aufgaben wahr.
3. Abschnitt: Befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 11 Positionen
Die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter dient dem Verfolgen einer Projektlaufbahn.
wissenschaftliche Assistenz I;
wissenschaftliche Assistenz II;
wissenschaftliche Mitarbeitende oder wissenschaftlicher Mitarbeitender I;
wissenschaftliche Mitarbeitende oder wissenschaftlicher Mitarbeitender II.
Art. 12 Anstellungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.
Als wissenschaftliche Assistenz I werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen ohne Berufserfahrung angestellt, die kein Doktorat anstreben.
Als wissenschaftliche Assistenz II können angestellt werden:
Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat;
Hochschulabsolventinnen und -absolventen ohne Doktorat mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung, die ein dem Doktorat entsprechendes Fachwissen vorweisen können.
Als wissenschaftliche Mitarbeitende I können Hochschulabsolventinnen und -absolventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens zwei Jahren Berufserfahrung angestellt werden.
Als wissenschaftliche Mitarbeitende II können Hochschulabsolventinnen und -absolventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens fünf Jahren Berufserfahrung angestellt werden.
Art. 13 Lohn
Der Lohn wird wie folgt festgesetzt:
wissenschaftliche Assistenz I und II: Ansätze nach Anhang 3;
wissenschaftliche Mitarbeitende I und II: individueller Lohn unter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 27 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeurteilung.
Art. 14 Dauer der Anstellung
Die Maximaldauer der befristeten Anstellung beträgt für wissenschaftliche Mitarbeitende mit gleichartiger Funktion wie Assistentinnen und Assistenten oder Oberassistentinnen und Oberassistenten sechs Jahre, für wissenschaftliche Mitarbeitende in Lehr- und Forschungsprojekten neun Jahre.
Art. 15 Aufgaben
Die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen Aufgaben in der Lehre, in der Forschung und bei allgemeinen Dienstleistungen wahr.
4. Abschnitt: Unbefristet angestellte leitende wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 16 Positionen
Die unbefristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter dient dem weiteren Verfolgen der akademischen Laufbahn.
leitende wissenschaftliche Mitarbeitende oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeitender I;
leitende wissenschaftliche Mitarbeitende oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeitender II;
Senior Scientist I;
Senior Scientist II.
Art. 17 Anstellungsvoraussetzungen
Unbefristet angestellt werden können Wissenschafterinnen und Wissenschafter mit anerkannter akademischer Qualifikation für Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistungen.
Die Umwandlung in eine unbefristete Anstellung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses kann nur von der Schulleitung auf Antrag der Departementsleitung beschlossen werden.
Als Senior Scientist II können Personen eingestuft werden, die zusätzlich zur Qualifikation nach Absatz 1:
international anerkannt sind und gemäss internationalem Massstab für eine Professur in Frage kommen; und
Titularprofessorin oder Titularprofessor der ETH Zürich sind.
Für die Einstufung als Senior Scientist II ist die Schulleitung auf Antrag der Departementsleitung zuständig.
Art. 18 Lohn
Für die Lohnfestsetzung und die Lohnentwicklung sind die Artikel 26–28 PVO-ETH anwendbar.
Art. 19 Aufgaben
Leitende wissenschaftliche Mitarbeitende wirken im Unterricht, bei der Ausführung von Forschungsarbeiten und bei der Betreuung von Studierenden mit und leisten administrative oder technische Unterstützung.
Senior Scientists I und II leiten ein Lehr- oder ein Forschungsgebiet oder eine Forschungsgruppe.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung anderer Erlasse
Die Verordnung vom 12. Dezember 20056 über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich wird aufgehoben.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
16. September 2014 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Ralph Eichler Der Generalsekretär: Hugo Bretscher
AS 2006 3375, 2008 4297, 2014 161
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 1) Funktionsbezeichnungen
1 Befristete Anstellung
Akademische Funktion Projektfunktion Code Funktionsstufe Doktorand/in Wissenschaftliche Assistenz I 1011 06 Postdoktorand/in Wissenschaftliche Assistenz II 1022 08 Oberassistent/in I Wissenschaftliche Mitarbeitende I 1023 09 Oberassistent/in II Wissenschaftliche Mitarbeitende II 1024 10
2 Unbefristete Anstellung
Funktion Code Funktionsstufe Senior Scientist I 1033 12 Senior Scientist II 1034 13
Anhang 2
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a) Lohnansätze für Doktorandinnen und Doktoranden Ansätze Jahr Ansatz Lohn (Fr.) 1. Jahr Standard 47 040
52 855
58 670
64 485
70 300 2. Jahr Standard 48 540
55 230
61 920
68 610
75 300 3. Jahr Standard 50 040
57 610
65 180
72 750
80 320
Anhang 3
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und 13 Bst. a) Lohnansätze für wissenschaftliche Assistenz I und II und Postdoktorandinnen und Postdoktoranden Lohnansätze 1. Jahr (Fr.) 2. Jahr (Fr.) 3. Jahr (Fr.) Wiss. Assistenz I 70 300 75 300 80 320 Wiss. Assistenz II 85 750 90 050 94 400 Postdoktorand/in 85 750 90 050 94 400