AS 2014 437

Verordnung
über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken
und Effektenhändler
(Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom 22. Januar 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Anhang 7 der Eigenmittelverordnung vom1. Juni 20121 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2014 in Kraft.

22. Januar 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 7

(Art. 44 Abs. 2) Antizyklischer Puffer 1. Die Banken werden verpflichtet, in Form von hartem Kernkapital einen antizyklischen Puffer zu halten auf direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland nach Artikel 72. 2. Der Puffer beträgt 2 Prozent der risikogewichteten Kreditpositionen.