AS 2014 437
Verordnung
über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken
und Effektenhändler
(Eigenmittelverordnung, ERV)
Änderung vom 22. Januar 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Anhang 7 der Eigenmittelverordnung vom1. Juni 20121 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2014 in Kraft.
22. Januar 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 7
(Art. 44 Abs. 2) Antizyklischer Puffer 1. Die Banken werden verpflichtet, in Form von hartem Kernkapital einen antizyklischen Puffer zu halten auf direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland nach Artikel 72. 2. Der Puffer beträgt 2 Prozent der risikogewichteten Kreditpositionen.