AS 2014 573
Verordnung
über Massnahmen gegen gewisse Personen
aus der Ukraine
vom 26. Februar 2014
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1,
verordnet:
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss Anhang befinden, sind gesperrt.
Ausnahmsweise kann die Direktion für Völkerrecht (DV) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Staatssekretariats für Wirtschaft und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen bewilligen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Forderungen und Schuldanerkennungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2. Abschnitt: Vollzug
Art. 3 Vollzug
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung der DV die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 4 Meldepflichten
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, müssen dies der DV unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
3. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 5
Wer vorsätzlich oder fahrlässig über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen nach
Artikel 1 Absatz 1 verfügt oder diese ins Ausland überweist, wird mit Busse von bis
zum zehnfachen Betrag dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bestraft.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten verletzt, wird mit Busse bis zu
000 Franken bestraft.
Das Bundesgesetz vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar. Das EFD ist mit der Verfolgung und Beurteilung im Falle von Zuwiderhandlungen beauftragt.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 6 Änderungen des Anhangs
Das EDA kann den Anhang dieser Verordnung anpassen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2014 um 12.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 27. Februar 20173.
26. Februar 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Diese Verordnung wurde am 28. Februar 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
Anhang
(Art. 1 Abs. 1) Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Artikel 1 richten Die unten gelisteten Namen sind in englischer Schreibweise aufgeführt. Unterschiedliche Schreibweisen (Transliteration) haben keinen Einfluss auf den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Serhiy Hennadiyovych ARBUZOV, geboren am 24. März 1976, ehemaliger Premierminister Mykola (Nikolai) Yanovych AZAROV (geboren als Nikolai Yanovich Pakhlo), geboren am 17. Dezember 1947, Premierminister bis Januar 2014 Raisa Vasylivna BOHATYROVA (BOGATYROVA), geboren am 6. Januar 1953, ehemalige Gesundheitsministerin Mykhaylo (Mikhail) Markovych DOBKIN, geboren am 26. Januar 1970, Gouverneur der Provinz Kharkiv (Charkow), Gründer der ukrainischen Front Yuriy IVANYUSHCHENKO, geboren am 21. Februar 1959, Mitglied des Parlaments, enger Vertrauter von Viktor Yanukovych Hennadiy Adolfovych KERNES, geboren am 27. Juni 1959, Bürgermeister von Kharkiv (Charkow) Oleksander Viktorovych KLYMENKO, geboren am 16. November 1980, ehemaliger Minister für Einnahmen und Steuern Andriy Petrovych KLYUYEV (Andrey KLUEV/KLYUEV), geboren am 12. August 1964, ehemaliger Chef der Präsidialabteilung Serhiy Petrovych KLYUYEV (KLUEV/KLYUEV), geboren am 12. August 1969, Geschäftsmann, Bruder von Andriy Klyuyev Borys Viktorovych KOLESNIKOV, geboren am 25. Oktober 1962, ehemaliger Infrastrukturminister zur Zeit der Fussballeuropameisterschaft EURO 2012 Yuriy Volodymyrovych KOLOBOV, geboren am 8. April 1973, ehemaliger Finanzminister Volodymyr Vasylovych KOZAK, geboren am 9. August 1959, ehemaliger Minister für Infrastruktur Olena Leonidivna LUKASH, geboren am 12. November 1976, ehemalige Justizministerin Mykola Volodymyrovych PRYSYAZHNYUK, geboren am 3. Januar 1960, ehemaliger Minister für Agrarpolitik und Nahrungsmittelindustrie Viktor Pavlovych PSHONKA, geboren am 6. Februar 1954, ehemaliger Generalstaatsanwalt Eduard Anatoliyovych STAVYTSKY, geboren am 4. Oktober 1972, ehemaliger Minister für Energiewirtschaft und Kohleindustrie Oleksandr (Aleksandr) Viktorovych YANUKOVYCH, geboren am1. Juli 1973, Sohn des ehemaligen Präsidenten, Geschäftsmann Viktor Fedorovych YANUKOVYCH, geboren am 9. Juli 1950, ehemaliger Präsident Oleksandr (Aleksandr) Serhiyovych YEFREMOV, geboren am 22. August 1954, Fraktionschef der Partei der Regionen Vitaly Yuriyovych ZAKHARCHENKO, geboren am 20. Januar 1963, ehemaliger Innenminister