AS 2015 1429

Verordnung des EDI
über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
(Organzuteilungsverordnung EDI)

Änderung vom 12. Mai 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Organzuteilungsverordnung EDI vom 2. Mai 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern unter

Jahren

Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender jünger als 18 Jahre, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:

  1. an erster Stelle einer Patientin oder einem Patienten unter zwölf Jahren;

  2. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab zwölf Jahren, aber unter 18 Jahren;

  3. an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab 18 Jahren.

Hat die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 wie folgt zuzuteilen:

  1. an erster Stelle Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe 0, denen nach Anhang 1 die meisten, mindestens aber 20 Punkte zugeordnet wurden;

  2. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe B, denen nach Anhang 1 die meisten, mindestens aber 20 Punkte zugeordnet wurden;

  3. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe A oder AB, denen nach Anhang 1 die meisten, mindestens aber 20 Punkte zugeordnet wurden;

  4. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten, denen nach Anhang 1 die meisten, jedoch weniger als 20 Punkte zugeordnet wurden.

Hat die Spenderin oder der Spender eine andere Blutgruppe als die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.

Art. 11a Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern von 18‒49 Jahren

Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender zwischen 18 und 49 Jahre alt, so ist die Leber an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten mit einem Körpergewicht bis

Kilogramm zuzuteilen.

Hat die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 nach den Prioritäten nach Artikel 11 Absatz 2 zuzuteilen.

Hat die Spenderin oder der Spender eine andere Blutgruppe als die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.

Art. 11b Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern ab 50 Jahren

Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender 50 Jahre alt oder älter, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:

  1. bei Spenderinnen und Spendern mit Blutgruppe 0: gemäss den Prioritäten nach Artikel 11 Absatz 2;

  2. bei Spenderinnen und Spendern mit einer anderen Blutgruppe als Blutgruppe 0: der Patientin oder dem Patienten, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2015 in Kraft.

12. Mai 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Anhang 1

Punktesystem für die Zuteilung von Lebern 1. Die für die Zuteilung von Lebern nach den Artikeln 11–11b relevanten Punkte sind für Patientinnen und Patienten ab 12 Jahren aus den Laborwerten von Serumkreatinin, Serumbilirubin und des International Normalized Ratio (INR) zu berechnen. 2. Für die Berechnung werden Laborwerte, die weniger als1,0 betragen, auf 1,0 gesetzt. Der Laborwert von Serumkreatinin beträgt höchstens 4,0 mg/dl. Für Patientinnen und Patienten mit Dialyse beträgt der Laborwert von Serumkreatinin 4,0 mg/dl. 3. Die relevanten Punkte sind wie folgt zu berechnen: 0,957 × Loge (Kreatinin mg/dl) + 0,378 × Loge (Bilirubin mg/dl) +1,120 × Loge (INR) + 0,643 Die berechneten Punkte werden mit dem Faktor 10 multipliziert, auf ganze Zahlen gerundet und auf maximal 40 begrenzt. 4. Die berechneten Punkte sind wie folgt zu aktualisieren:

Punkte Aktualisierung nach Laborwerte nicht älter als ≥ 25 7 Tagen 48 h 24–19 1 Monat 7 Tage 18–11 3 Monaten 14 Tage ≤ 10 12 Monaten 30 Tage 5. Für Patientinnen und Patienten mit einer länger dauernden oralen Antikoagulation werden die nach den Artikeln 11–11b relevanten Punkte ohne Berücksichtigung des International Normalized Ratio (INR) wie folgt ermittelt: 11,76 × Ln (Kreatinin mg/dl) + 5,11 × Ln (Bilirubin mg/dl) + 9,44 Die berechneten Punkte werden auf ganze Zahlen gerundet und auf maximal

begrenzt. 6. Patientinnen und Patienten, für die nach den Ziffern 3 und 5 erstmals mindestens 20 Punkte ermittelt worden sind, werden ab dem der Ermittlung folgenden Monat monatlich1,5 Punkte zusätzlich zugeordnet. 7. Patientinnen und Patienten unter 12 Jahren oder mit insbesondere einer der folgenden Krankheiten werden 14 Punkte zugeordnet:

a. hepatozelluläres Karzinom (HCC), cholangiozelluläres Karzinom (CCC), neuroendokriner Tumor oder anderer seltener Tumor;

  1. hepatorenales Syndrom;

  2. pulmonale Hypertension;

  3. metabolische Erkrankung der Leber. Dieser Wert wird ab dem Zeitpunkt der Erstzuordnung monatlich um 1,5 Punkte erhöht.

8. Für Patientinnen und Patienten nach Ziffer 7 ist die Punktezahl zusätzlich nach Ziffer 3 oder 5 zu ermitteln. Für die Zuteilung der Leber ist der höchste nach den Ziffern 3 und 5–7 ermittelte Punktewert massgebend. 9. Geben die nach den Ziffern 3–8 ermittelten Punkte die Dringlichkeit der Transplantation nicht korrekt wieder, so legt die Nationale Zuteilungsstelle nach Konsultation von Expertinnen und Experten die Punktezahl im Einzelfall fest.

Anhang 2

Punktesystem für die Zuteilung von Nieren Abs. 2

Für die kalkulierten Panel-reaktiven Antikörper ist für jede Patientin und jeden Patienten eine Punktezahl nach folgender Formel zu berechnen: Punktezahl = 84 × x2 (x = kalkulierte Panel-reaktive Antikörper)