AS 2015 2057
Verordnung der Bundesversammlung
über Entschädigungen bei Auflösung
des Arbeitsverhältnisses
vom 19. Juni 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 15. Januar 20151 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 20152,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Richterverordnung vom 13. Dezember 20023 Gliederungstitel vor Art. 15a 7a. Abschnitt: Entschädigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Art. 15a
Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung kann einem Richter oder einer Richterin bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung im Umfang von höchstens einem Jahreslohn zusprechen, wenn der Einzelfall dies rechtfertigt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, die berufliche und persönliche Situation, die Dauer der Amtstätigkeit der betreffenden Person und die Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Die Ausrichtung einer Entschädigung bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte.
Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn die betreffende Person:
infolge Erreichens des gesetzlichen Rücktrittsalters aus dem Amt ausscheidet;
wegen schwerer Verletzung von Amtspflichten des Amtes enthoben oder nicht wiedergewählt worden ist; oder
c. aus freien Stücken das Arbeitsverhältnis gekündigt hat oder zur Wiederwahl nicht mehr antritt.
Die Entschädigung wird in Form einer Kapitalleistung ausgerichtet.
Sie muss ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn:
die betreffende Person innerhalb eines Jahres nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis eingeht; und
die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung unter Berücksichtigung der Höhe der Entschädigung, der Anzahl Monate ohne Arbeitsverhältnis und der Höhe des neuen Einkommens eine Rückerstattung für angemessen hält.
2. Verordnung der Bundesversammlung vom1. Oktober 20104 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen Gliederungstitel vor Art. 14a 7a. Abschnitt: Entschädigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Art. 14a
Die Aufsichtsbehörde kann dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin sowie den Stellvertretenden Bundesanwälten oder Bundesanwältinnen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung im Umfang von höchstens einem Jahreslohn zusprechen, wenn der Einzelfall dies rechtfertigt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, die berufliche und persönliche Situation, die Dauer der Amtstätigkeit der betreffenden Person und die Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Die Ausrichtung einer Entschädigung bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte.
Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn die betreffende Person:
infolge Erreichens des ordentlichen Rücktrittsalters aus dem Amt ausscheidet;
wegen schwerer Verletzung von Amtspflichten des Amtes enthoben oder nicht wiedergewählt worden ist; oder
aus freien Stücken das Arbeitsverhältnis gekündigt hat oder zur Wiederwahl nicht mehr antritt.
Die Entschädigung wird in Form einer Kapitalleistung ausgerichtet.
Sie muss ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn:
die betreffende Person innerhalb eines Jahres nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis eingeht; und
die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Höhe der Entschädigung, der Anzahl Monate ohne Arbeitsverhältnis und der Höhe des neuen Einkommens eine Rückerstattung für angemessen hält.
II
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am1. Juli 2015 in Kraft.
Sie gilt erstmals für die Wahlen ab 2015.
Ständerat, 19. Juni 2015 | Nationalrat, 19. Juni 2015 |
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Der Präsident: Claude Hêche | Der Präsident: Stéphane Rossini |
Die Sekretärin: Martina Buol | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |