AS 2015 329
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
des Kleinen Beutenkäfers aus Italien
vom 15. Januar 2015
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten,
verordnet:
Art. 1 Ziel
Diese Verordnung soll die Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumida) in die Schweiz verhindern.
Art. 2 Verbotene Einfuhren
Die Einfuhr der folgenden Tiere und Produkte aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen Italiens ist verboten:
Bienen (Apis mellifera);
Hummeln (Bombus spp.);
gebrauchtes Imkerei-Material;
unverarbeitete Imkerei-Nebenprodukte;
für den menschlichen Verzehr bestimmter Wabenhonig.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2015 in Kraft.3 15. Januar 2015 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: I.A. Prisca Grossenbacher
Diese Verordnung wurde am 15. Jan. 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
Anhang
(Art. 2) Schutzzonen Folgende Gebiete in Italien sind als Schutzzonen definiert worden:
Gebiet Kalabrien: gesamte Region Sizilien: gesamte Region