AS 2015 4243

Verordnung
über die elektronische Übermittlung im Rahmen
eines Verwaltungsverfahrens
(VeÜ-VwV)

Änderung vom 21. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 2bis

Eine Person kann einer Behörde mitteilen, dass ihr Rechnungen mit Verfügungscharakter als E-Rechnungen zu eröffnen sind. Rechnungen mit Verfügungscharakter sind Verfügungen, deren Hauptzweck die Festlegung der Pflicht zur Zahlung eines bestimmten Betrags ist und die zusammen mit der Rechnung versendet werden.

Art. 9 Abs. 2bis, 3, 5 und 6

Der Zeitpunkt der Zustellung von E-Rechnungen mit Verfügungscharakter muss abweichend von Absatz 2 Buchstabe b nicht feststellbar sein. Diese Rechnungen werden über die für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleister zugestellt:

  1. in ein Buchhaltungssystem der Adressatin oder des Adressaten;

  2. in das E-Banking der Adressatin oder des Adressaten.

Die Verfügungen werden im Format PDF/A, die Beilagen im Format PDF übermittelt. Die E-Rechnungen mit Verfügungscharakter werden im Format PDF und zusätzlich als strukturierte Daten übermittelt.

Mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (Art. 2 Bst. b des BG vom 19. Dez. 20032 über die elektronische Signatur), die auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert, dürfen versehen werden:

a. Verfügungen, die in einem automatisierten Verfahren erlassen werden und aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertretung der Behörde unterzeichnet werden (Massenverfügungen);

b. E-Rechnungen mit Verfügungscharakter; auf diesen Rechnungen kann die Signatur im Auftrag der zuständigen Behörde von den für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleistern angebracht werden.

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 3

E-Rechnungen mit Verfügungscharakter gelten 30 Tage nach der Gutschrift einer Zahlung als zugestellt.

Art. 10a Erneute Verfügung bei E-Rechnungen mit Verfügungscharakter

Leistet die Adressatin oder der Adressat einer E-Rechnung mit Verfügungscharakter innert 30 Tagen nach dem Versanddatum keine Zahlung, so wird eine erneute Verfügung entweder als Papierdokument gegen Empfangsbestätigung oder nach

Artikel 9 Absatz 1 oder 2 zugestellt.

Fürdie Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung fällt die Zustellung der E-Rechnung in diesem Fall ausser Betracht.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

21. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova