AS 2015 4243
Verordnung
über die elektronische Übermittlung im Rahmen
eines Verwaltungsverfahrens
(VeÜ-VwV)
Änderung vom 21. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2bis
Eine Person kann einer Behörde mitteilen, dass ihr Rechnungen mit Verfügungscharakter als E-Rechnungen zu eröffnen sind. Rechnungen mit Verfügungscharakter sind Verfügungen, deren Hauptzweck die Festlegung der Pflicht zur Zahlung eines bestimmten Betrags ist und die zusammen mit der Rechnung versendet werden.
Art. 9 Abs. 2bis, 3, 5 und 6
Der Zeitpunkt der Zustellung von E-Rechnungen mit Verfügungscharakter muss abweichend von Absatz 2 Buchstabe b nicht feststellbar sein. Diese Rechnungen werden über die für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleister zugestellt:
in ein Buchhaltungssystem der Adressatin oder des Adressaten;
in das E-Banking der Adressatin oder des Adressaten.
Die Verfügungen werden im Format PDF/A, die Beilagen im Format PDF übermittelt. Die E-Rechnungen mit Verfügungscharakter werden im Format PDF und zusätzlich als strukturierte Daten übermittelt.
Mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (Art. 2 Bst. b des BG vom 19. Dez. 20032 über die elektronische Signatur), die auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert, dürfen versehen werden:
a. Verfügungen, die in einem automatisierten Verfahren erlassen werden und aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertretung der Behörde unterzeichnet werden (Massenverfügungen);
b. E-Rechnungen mit Verfügungscharakter; auf diesen Rechnungen kann die Signatur im Auftrag der zuständigen Behörde von den für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleistern angebracht werden.
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 3
E-Rechnungen mit Verfügungscharakter gelten 30 Tage nach der Gutschrift einer Zahlung als zugestellt.
Art. 10a Erneute Verfügung bei E-Rechnungen mit Verfügungscharakter
Leistet die Adressatin oder der Adressat einer E-Rechnung mit Verfügungscharakter innert 30 Tagen nach dem Versanddatum keine Zahlung, so wird eine erneute Verfügung entweder als Papierdokument gegen Empfangsbestätigung oder nach
Artikel 9 Absatz 1 oder 2 zugestellt.
Fürdie Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung fällt die Zustellung der E-Rechnung in diesem Fall ausser Betracht.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
21. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |