AS 2015 4939

Verordnung
über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfeverordnung, StAhiV)

Änderung vom 11. November 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Steueramtshilfeverordnung vom 20. August 20141 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2bis und 18 Absatz 3 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 20122 (StAhiG),

Art. 2a Kosten

Kosten von ausserordentlichem Umfang liegen insbesondere vor, wenn sie auf Ersuchen zurückzuführen sind, die einen überdurchschnittlichen Aufwand verursacht haben, besonders schwierig zu bearbeiten oder dringlich waren.

Die Kosten setzen sich zusammen aus:

  1. den direkten Personalkosten;

  2. den direkten Arbeitsplatzkosten;

  3. einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten zur Deckung der Gemeinkosten;

  4. den direkten Material- und Betriebskosten;

  5. den Auslagen.

Die Auslagen setzen sich zusammen aus:

  1. den Reise- und Transportkosten;

  2. den Kosten für beigezogene Dritte.

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.