AS 2015 5619

Verordnung des EDI
über das Förderungskonzept 2016
für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte
für ein breites Publikum

vom 25. November 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG),
verordnet:

Art. 1 Ziele

Die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte hat zum Ziel, die kulturelle Vielfalt einem breiten Publikum nahe zu bringen.

Art. 2 Instrumente

Es werden einmalige kulturelle Anlässe und Projekte unterstützt, die ein breites Publikum für bestimmte Aspekte des Kulturschaffens interessieren wollen, namentlich Feste im Bereich der Laien- und Volkskultur oder gesamtschweizerische Aktionstage.

DieUnterstützung erfolgt projektbezogen. Es werden keine wiederkehrenden Subventionen ausgerichtet. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

Diese Verordnung gilt nicht für kulturelle Anlässe und Projekte, die das Bundesamt für Kultur (BAK) selber durchführt oder an deren Organisation und Finanzierung es sich beteiligt. Für diese Anlässe und Projekte können Gesuche nur auf Ausschreibung des BAK eingereicht werden. Die Einzelheiten werden in der Ausschreibung festgehalten.

Art. 3 Formelle Fördervoraussetzungen

Die Anlässe und Projekte müssen eine gesamtschweizerische Ausstrahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b KFG haben.

Sie müssen eine Besucherzahl von mindestens 10 000 Personen anstreben.

Sie müssen fachlich fundiert sein und über eine hinreichende Organisationsstruktur verfügen.

SR 442.128

Art. 4 Materielle Fördervoraussetzungen

Es gelten folgende Förderkriterien:

  1. künstlerische oder inhaltliche Qualität;

  2. Relevanz, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung der Vielfalt der Kulturen und auf den Zugang zu kulturellen Ausdrucksformen in der Schweiz;

  3. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen;

  4. Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

  5. Kosten-Nutzen-Verhältnis;

  6. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.

Art. 5 Gesuchsverfahren

Das BAK entscheidet über die Ausrichtung von Projektbeiträgen gestützt auf die Gesuche, die dem BAK bis zum 31. Oktober 2015 eingereicht wurden.

Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten. Sie müssen eine Beschreibung des Anlasses respektive Projekts mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.

Art. 6 Vorrangregel

Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 7 Auflagen

Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:

  1. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;

  2. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;

  3. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen;

  4. dem BAK innert dreier Monate nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.

Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. August 2016.

25. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset