AS 2016 1369
Verordnung
über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen
des Bundesamtes für Polizei
(Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)
vom 4. Mai 2016
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:
Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich
Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen:
Verfügungen gestützt auf die Artikel 13e und Artikel 24c des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
Verfügungen über eine vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots oder einer Ausweisung gestützt auf die Artikel 67 Absatz 5 und 68 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20053;
Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19944 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten;
Verfügungen und Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen, die fedpol gestützt auf die folgenden Erlasse erlässt oder erbringt:
Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20046;
Bundesgesetz vom 23. Dezember 20117 über den ausserprozessualen Zeugenschutz;
Ausweisverordnung vom 20. September 20028;
Waffenverordnung vom2. Juli 20089;
Sprengstoffverordnung vom 27. November 200010.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200411.
Art. 3 Gebührenbemessung
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Art. 4 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann fedpol Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Art. 5 Inkasso
Fedpol kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung einfordern.
Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Ist die Landeswährung nicht in Schweizerfranken konvertierbar, so gilt
Artikel 7 Absatz 2 der Gebührenverordnung EDA vom7. Oktober 201512.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2016 in Kraft.
4. Mai 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |