AS 2016 2683

Verordnung des EFD
über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer

Änderung vom 25. Mai 2016

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:

I

Die Verordnung des EFD vom 22. November 20131 über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 4 sowie Art. 4 und 5 Aufgehoben

Art. 7 Abs. 1

Für die Berechnung des Normverbrauchs eines landwirtschaftlichen Betriebes wird davon ausgegangen, dass dieser zu 16 Prozent aus Benzin und zu 84 Prozent aus Dieselöl besteht. Petrol, White Spirit und biogene Treibstoffe sind dem Dieselöl gleichgestellt.

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 4 wird aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt am1. August 2016 in Kraft.

25. Mai 2016 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer

Anhang 1

(Art. 1) Steuerbegünstigungen Gruppe1: öffentlicher Verkehr Die Spalte «Verwendung» lautet neu wie folgt:

nummer2 Steuersatz … … … … Verwendung für die Tarifnummern 2707.1010–3826.0010: Fahrten öffentlicher Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation durchgeführt werden: – mit schienengebundenen Fahrzeugen; – mit Schiffen; – auf der Strasse. Inbegriffen sind Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie die durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten.

Siehe SR 632.10 Anhang Gruppe 2: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Naturwerkstein-Abbau, Berufsfischerei Die Spalte «Verwendung» lautet neu wie folgt:

nummer3 Steuersatz … … … … Verwendung für die Tarifnummern 2710.1211–3826.0010: Für die Land- und Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau sowie die Berufsfischerei

Siehe SR 632.10 Anhang Gruppe 3: Treibstoffe für bestimmte stationäre Verwendungen Fussnote in der Überschrift Aufgehoben Die Spalte «Verwendung» der Zolltarifnummern 2707.1010–3826.0010 lautet neu wie folgt:

nummer4 Steuersatz 2707. … … … Verwendung für die … Tarifnummern 2707.1010–3826.0010: – Antrieb von Motoren für Wärme- Kraft- Kopplungsanlagen – Antrieb von stationären Stromerzeugungsanlagen und von transportablen stationär arbeitenden Stromerzeugungsanlagen, ausgenommen Generatoren von dieselelektrischen Maschinen und Fahrzeugen – Ausprobieren von neuen Motoren eigener Konstruktion auf dem Prüfstand – Antrieb von Motoren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte)

Siehe SR 632.10 Anhang Die Warenbezeichnungen der Zolltarifnummern 2710.2010 und 3826.0010 lauten neu wie folgt:

nummer5 Steuersatz … 2710. 2010 Mineralölanteil in Mischungen ... ... ... dieser Nummer … 3826. 0010 Mineralölanteil in Mischungen ... ... ... dieser Nummer Die Spalte «Verwendung» der Zolltarifnummer 2710.1992 lautet neu wie folgt:

nummer6 Steuersatz 2710. …. … … – Antrieb von Moto- 1992 ren für Wärme- Kraft- Kopplungsanlagen – Antrieb von stationären Stromerzeugungsanlagen und von transportablen stationär arbeitenden Stromerzeugungsanlagen, ausgenommen Generatoren von dieselelektrischen Maschinen und Fahrzeugen – Antrieb von Motoren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte)

Siehe SR 632.10 Anhang

Siehe SR 632.10 Anhang