AS 2016 3239

Verordnung
über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck

Änderung vom 16. September 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. April 20151 über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 5

Die Aufgaben von fachkundigen Personen können auch von der leitenden Person übernommen werden.

Art. 15a Besondere Bestimmungen für Taucheinsätze von Polizei- und Rettungstaucherinnen und -tauchern

Bei forensischen, Rettungs-, Such- und Bergungstaucheinsätzen, namentlich dynamischen Taucheinsätzen, der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher, bei der dazugehörigen Tauchgrundausbildung, bei der Weiterbildung und bei Trainingstauchgängen der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher übernimmt eine Einsatzleiterin oder ein Einsatzleiter die Verantwortung vor Ort. Wo nichts anderes bestimmt ist, gilt bei der Vorbereitung und Durchführung von solchen Taucheinsätzen die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter als leitende und als fachkundige Person. Diese kann auch Teil des Tauchteams sein.

Art. 22a Sicherstellung der medizinischen Erstversorgung bei Taucheinsätzen der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher

Die medizinische Erstversorgung bei Taucheinsätzen der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher ist entweder durch eine Behandlungskammer vor Ort nach Artikel 21 oder durch ein gleichwertiges Rettungskonzept zu gewährleisten, namentlich über eine normobare Sauerstofftherapie vor Ort und den Transport in ein auf Überdruckkrankheiten spezialisiertes medizinisches Zentrum.

Art. 44 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

Vor Beginn der Taucherarbeiten oder des Taucheinsatzes hat sich der Arbeitgeber beziehungsweise die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher zu den lokalen Arbeitsverhältnissen, die erhöhte Risiken beinhalten können, über folgende Punkte zu informieren:

Der Arbeitgeber oder die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher legt fest, welche fachkundigen Personen bei der Ausführung der Arbeiten einzusetzen sind. Er oder sie hat die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

Art. 45 Abs. 1 und 2

Besteht bei Arbeiten an und auf Gewässern die Gefahr des Ertrinkens, so müssen geeignete Schutz- und Rettungsausrüstungen wie Rettungswesten oder -kragen, Rettungsringe, Tauwerk, Wurfleinen und Haken zur Verfügung stehen. Diese müssen jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können.

Überdies müssen ein oder mehrere motorisierte Rettungsboote zur Verfügung stehen. Diese müssen unabhängig von den laufenden Taucherarbeiten verwendet werden können. Keine motorisierten Rettungsboote müssen zur Verfügung stehen, wenn die Rettung von einem Ort an der Oberfläche aus, namentlich vom Ufer, von Pontons, Flossen, Plattformen, Stegen, aus der Luft von Helikoptern aus, oder von einem Tauchteam oder einer Taucherin oder einem Taucher im Wasser gewährleistet ist.

Art. 47 Abs. 1, 6 und 7

Die Taucherinnen und Taucher müssen zuverlässig mit Atemluft oder Atemgas versorgt sein, solange sie sich im Wasser aufhalten.

Bei forensischen, Rettungs-, Such- und Bergungstaucheinsätzen, namentlich bei der dazugehörigen Tauchgrundausbildung, bei der Weiterbildung und bei Trainingstauchgängen der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher kann auf die Vollgesichtsmaske verzichtet werden, wenn dies insbesondere aufgrund der Strömungsverhältnisse, der Unterwassertopografie, aufgrund von Hindernissen im Wasser sowie für das Eindringen in Bergungsobjekte notwendig ist. In diesen Fällen sind die internationalen Standards der anerkannten Tauchausbildungsorganisationen zu beachten.

Im Rahmen der beruflichen Ausbildungstätigkeit können Tauchinstruktorinnen und Tauchinstruktoren ohne Vollgesichtsmaske tauchen. Es sind die internationalen Standards der anerkannten Tauchausbildungsorganisationen zu beachten.

Art. 50 Abs. 4 und 5

Beiforensischen, Rettungs-, Such- und Bergungstaucheinsätzen, namentlich bei der dazugehörigen Tauchgrundausbildung, bei der Weiterbildung und bei Trainingstauchgängen der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher kann auf eine Sprechverbindung nach Absatz 2 verzichtet werden, wenn dies insbesondere aufgrund der Strömungsverhältnisse, der Unterwassertopografie, aufgrund von Hindernissen im Wasser sowie für das Eindringen in Bergungsobjekte notwendig ist.

Im Rahmen der beruflichen Ausbildungstätigkeit können Tauchinstruktorinnen und Tauchinstruktoren ohne Sprechverbindung nach Absatz 2 tauchen.

Art. 51 Führungsleine und Versorgungsschlauch

Die Taucherin oder der Taucher muss von der Oberfläche aus mit einer Führungsleine oder einem Versorgungsschlauch verbunden sein.

Die Führungsleine und der Versorgungsschlauch müssen so beschaffen sein, dass sie einen sicheren Einsatz der Taucherin oder des Tauchers im Wasser sowie das Auffinden und eine sichere Bergung einer vermissten oder aktionsunfähigen Taucherin oder eines vermissten oder aktionsunfähigen Tauchers aus dem Wasser gewährleisten.

Auf die Führungsleine kann verzichtet werden, wenn:

  1. mindestens zwei Taucherinnen oder Taucher mit autonomer Taucherausrüstung gleichzeitig tauchen, als Gruppe zusammenarbeiten und sich dabei sehen oder auf andere Weise zuverlässig finden können;

  2. eine Taucherin oder ein Taucher alleine taucht, die Tauchtiefe weniger als 10 m beträgt, ihre oder seine Position von der Oberfläche aus jederzeit festgestellt werden kann und eine unverzügliche Bergung von der Oberfläche aus sichergestellt ist;

  3. diese die Sicherheit einer Taucherin oder eines Tauchers gefährden würde, insbesondere in Fliessgewässern, bei technischen Anlagen, beim Eindringen in ein Bergungsobjekt oder aufgrund der Unterwassertopografie.

Art. 52 Abs. 4

Für Tauchinstruktorinnen und Tauchinstruktoren sowie Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher, die entsprechend ausgebildet sind und regelmässig Taucheinsätze absolvieren, beträgt bei der Verwendung von Atemluft aus der Atmosphäre die maximal zulässige Tauchtiefe 50 m und bei der Verwendung von Atemgas der maximal zulässige Partialdruck von Stickstoff 5,0 bar.

Art. 55 Abs. 5

Bei forensischen, Rettungs-, Such- und Bergungstaucheinsätzen, namentlich bei der dazugehörigen Tauchgrundausbildung, bei der Weiterbildung und bei Trainingstauchgängen der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher sowie bei der beruflichen Ausbildungstätigkeit von Tauchinstruktorinnen und Tauchinstruktoren setzt sich das Tauchteam aus mindestens zwei Taucherinnen oder Tauchern zusammen.

Art. 61a

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 15. Oktober 2016 in Kraft.

Artikel 50 Absätze 4 und 5 tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

16. September 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr