AS 2016 4057

Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)

Änderung vom 26. Oktober 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 5a Gesuch

Zur Weiterführung der Versicherung ist der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem einzureichen.

Art. 5c Abs. 2

Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so endet die Versicherung. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Schweiz, so wird die Versicherung weitergeführt, wenn innerhalb von sechs Monaten ab Arbeitsbeginn ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem eingereicht wird.

Art. 133bis Abs. 4 Bst. b und j

Die ZAS kann folgende Daten verlangen:

  1. Ledigname;

  2. Todesdatum.

Art. 135bis Versicherungsausweis

Jede versicherte Person kann von der zuständigen Ausgleichskasse die Ausstellung eines Versicherungsausweises verlangen. Dieser enthält die Versichertennummer und Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum.

Beantragt die Ausgleichskasse die Zuweisung einer Versichertennummer, so wird der Versicherungsausweis von Amtes wegen ausgestellt.

Art. 150 Grundsatz

Die Buchhaltung der Ausgleichskassen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldverhältnisse der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben. Für Beiträge und Leistungen müssen weder Abgrenzungen noch Rückstellungen gemacht werden.

Art. 174 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 175 Organisation

Die ZAS untersteht dem Eidgenössischen Finanzdepartement. Dieses regelt ihre innere Organisation.

Art. 211ter Abs. 3

Dieaus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu gewährenden Mittel müssen dem Departement bei einer Erhöhung der pauschalen Zuschüsse nach Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegt werden.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

26. Oktober 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr