AS 2016 4167

Verordnung des EFD
über die Bemessung der Einlagen in den
Bahninfrastrukturfonds

vom 22. November 2016

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 20131 (BIFG)
verordnet:

Art. 1 Berechnung der Beträge

Die Höhe der Beträge nach Artikel 3 Absatz 2 BIFG berechnet sich nach der im Anhang festgelegten Methodik.

Werden die der Berechnung zugrunde gelegten Parameter nach Rechnungsabschluss revidiert, so wird auf eine nachträgliche Korrektur der Beträge verzichtet.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2016 in Kraft.

22. November 2016 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer SR 742.140.01

Anhang

(Art. 1) Methode zur Berechnung der Beträge 1. Der Betrag im Jahr t berechnet sich wie folgt: Dabei bedeuten: AW: Ausgangswert = Beträge nach den Artikeln 87a Absatz 2 Buchstabe d und 196 Ziffer 3 Absatz 2 der Bundesverfassung2; BIF-Indext: Stand des Bahninfrastrukturfonds-Index im Jahr t, berechnet nach

Ziffer 2 .

2. Der BIF-Indext ergibt sich aus der Multiplikation der beiden nachgenannten Teilindizes im Jahr t und wird auf drei Nachkommastellen gerundet:

  1. Teilindex reales Brutto-Inlandprodukt (rBIP) im Jahr t: Quelle sind die vom Staatssekretariat für Wirtschaft publizierten unbereinigten Quartalsaggregate des realen Brutto-Inlandprodukts (Q = Quartal). Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet.

  2. Teilindex Bahnbau-Teuerung (BTI) im Jahr t: 𝐵𝑇𝐼 𝐼 𝑡 𝐵𝑇𝐼 𝐼𝐼 2014 Quelle ist der vom Bundesamt für Statistik publizierte Bahnbau-Teuerungsindex. Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet.