AS 2016 4417
Verordnung 17
über die Anpassung der Leistungen der
Militärversicherung an die Lohn-und Preisentwicklung
(MV-Anpassungsverordnung)
vom 9. November 2016
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG),
verordnet:
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2014 und früher werden um 0,9 Prozent erhöht.
Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2015 werden um 0,5 Prozent erhöht.
Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung
Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung.
Art. 3 Indexstand
Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2382 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.
Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die MV-Anpassungsverordnung vom 5. November 20143 wird aufgehoben.
Art. 5 Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1
Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt 152 276 Franken.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.
9. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |