AS 2016 4829

Markenschutzverordnung
(MSchV)

Änderung vom 2. Dezember 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19921 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 1 Abs. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 4 Mehrere Hinterleger oder Inhaber einer Marke

Sind mehrere Personen Hinterleger einer Marke oder Inhaber eines Markenrechts, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.

Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das IGE alle Beteiligen auf, nach Absatz 1 zu handeln.

Art. 5 Vertretungsvollmacht

Lässt sich ein Hinterleger oder Inhaber vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.

Als Vertreter in das Register nach Artikel 40 eingetragen wird, wer vom Hinterleger oder Inhaber ermächtigt worden ist, in dessen Namen alle im MSchG oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen. Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend.

Art. 6a Nachweise

Das IGE kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.

Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.

Art. 7 Gebühren

Für die Gebühren, die nach dem MSchG oder nach dieser Verordnung zu bezahlen sind, gilt die Verordnung des IGE vom 14. Juni 20162 über Gebühren.

Art. 8 Abs. 2

Enthält eine im Übrigen formgültige Hinterlegung alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. c sowie 2

Bst. abis und ater

Das Eintragungsgesuch umfasst:

c. Aufgehoben 2 Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:

  1. abis. bei mehreren Hinterlegern: der Bezeichnung des Zustellungsempfängers nach Artikel 4 Absatz 1 sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil;

  2. ater. dem Namen und der Adresse des Vertreters sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil in der Schweiz;

Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 19573 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.

Art. 12 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 14a

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 18 Hinterlegungsgebühr und Klassenzuschlag

Der Hinterleger hat innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist die Hinterlegungsgebühr zu bezahlen.

Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse einen Zuschlag zu entrichten. Das IGE bestimmt die Anzahl der zuschlagspflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommen.

Der Klassenzuschlag ist innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist zu bezahlen.

Art. 19 Abs. 2

Es bestätigt dem Markeninhaber die Eintragung. Die Bestätigung enthält die im Register eingetragenen Angaben.

Art. 26 Abs. 3–5

Das IGE bestätigt dem Markeninhaber die Verlängerung der Eintragung.

Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb der Fristen nach Artikel 10 Absatz 3 MSchG zu bezahlen.

Wird die Verlängerungsgebühr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bezahlt, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

Art. 28 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 29 Abs. 3

Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register eingetragen ist, werden für die gleiche Marke keine weiteren Lizenzen eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind.

Art. 39 Abs. 2

Es bewahrt die Akten zurückgezogener und zurückgewiesener Eintragungsgesuche sowie vollständig widerrufener Eintragungen (Art. 33 MSchG) im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Zurückziehung, der Zurückweisung oder dem Widerruf auf.

Art. 40 Abs. 1 Bst. f und 3 Bst. e

Die Eintragung der Marke im Markenregister enthält:

f. die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, mit der Angabe der Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommens;

Ferner werden im Markenregister, jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung, eingetragen:

e. die Erteilung einer Lizenz, gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz beziehungsweise eine Teillizenz handelt;

Art. 41 Abs. 2

Das IGE erstellt Auszüge aus dem Markenregister.

Art. 47 Abs. 2bis

Enthält ein im Übrigen formgültiges Gesuch alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

2. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr