AS 2017 1633
Verordnung des EDI
über Aerosolpackungen
Änderung vom 16. Dezember 2016
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Aerosolpackungen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 47 Absatz 5 und auf Artikel 70 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162 (LGV), Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen:
der Ausdruck «entzündlich» durch «entzündbar»;
der Ausdruck «selbstentzündlich» durch «selbstentzündbar»;
der Ausdruck «hochentzündlich» durch «extrem entzündbar»;
der Ausdruck «Entzündlichkeit» durch «Entzündbarkeit».
Art. 1 Abs. 1
Diese Verordnung gilt für Aerosolpackungen im Sinne von Artikel 69 LGV.
Art. 12 Abs. 1
Treibmittel, die in Aerosolpackungen verwendet werden, die Lebensmittel, Kosmetika oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten, dürfen die Gesundheit nicht gefährden.
Art. 13
Art. 14 Abs. 1 und 3
Auf den Aerosolpackungen müssen folgende Angaben angebracht werden:
Name und Adresse der Person oder Firma, die die Aerosolpackung herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt;
das Warenlos;
unabhängig vom Inhalt: 1. der Gefahrenhinweis H229 «Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten», 2. die Sicherheitshinweise P210 und P251 gemäss Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20083 (Verordnung EU-CLP) in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20154 (ChemV), 3. die Sicherheitshinweise P410 und P412 gemäss Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.4 der Verordnung EU-CLP in der Fassung gemäss Anhang 2
Ziffer 1 ChemV,
4. ist die Aerosolpackung ein Massenprodukt: der Sicherheitshinweis P102 gemäss Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.1 der Verordnung EU-CLP in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV, 5. zusätzliche Sicherheitshinweise, welche die Konsumentinnen und Konsumenten über die vom Produkt ausgehenden spezifischen Gefahren informieren; wird der Aerosolpackung eine separate Gebrauchsanweisung beigefügt, so müssen die zusätzlichen Sicherheitshinweise darin enthalten sein;
wird das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als «nicht entzündbar» eingestuft: der Warnhinweis «Achtung»;
wird das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als « entzündbar» eingestuft: der Warnhinweis «Achtung» und die weiteren Kennzeichnungselemente für entzündbare Aerosole der Kategorie2 gemäss Anhang I Tabelle2.3.2 der Verordnung EU-CLP in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV;
wird das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als «hochentzündbar» eingestuft: der Warnhinweis «Gefahr» und die weiteren Kennzeichnungselemente für entzündbare Aerosole der Kategorie1 gemäss Anhang I Tabelle2.3.2 der Verordnung EU-CLP in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV;
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
g. zusätzliche Sicherheitshinweise, welche die Konsumentinnen und Konsumenten über weitere vom Produkt ausgehende Gefahren informieren; wird der Aerosolpackung eine separate Gebrauchsanweisung beigefügt, so müssen die zusätzlichen Sicherheitshinweise darin enthalten sein.
Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c–e müssen sich deutlich vom übrigen Text abheben.
8. Abschnitt (Art. 15)
Art. 18 Abs. 2
Es kann dabei Übergangsfristen festlegen.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2010
III
Ziffer 3 von Anhang 4 wird wie folgt geändert:
3. Für Kosmetika und andere Gebrauchsgegenstände, die nicht direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommen:
IV
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2017 in Kraft.
16. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset