AS 2017 1675

Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern
(Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA)

Änderung vom 9. März 2017

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
verordnet:

I

Die Bankeninsolvenzverordnung-FINMA vom 30. August 20121 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 56

5. Kapitel: Aufschub der Beendigung von Verträgen

Art. 56 Verträge

Die Pflicht nach Artikel 12 Absatz 2 bis der Bankenverordnung vom 30. April 2014 2 (BankV) gilt für:

  1. Verträge über den Kauf, den Verkauf, die Leihe oder Pensionsgeschäfte in Bezug auf Wertpapiere, Wertrechte oder Bucheffekten und entsprechende Geschäfte bezüglich diese beinhaltenden Indizes sowie Optionen in Bezug auf solche Basiswerte;

  2. Verträge über den Kauf und Verkauf mit künftiger Lieferung, die Leihe oder Pensionsgeschäfte in Bezug auf Waren und entsprechende Geschäfte bezüglich diese beinhaltenden Indizes, sowie Optionen in Bezug auf solche Basiswerte;

  3. Verträge in Bezug auf den Kauf, Verkauf oder Transfer von Waren, Dienstleistungen, Rechten oder Zinsen zu einem im Voraus bestimmten Preis und einem künftigen Datum (Terminkontrakte);

  4. Verträge über Swap-Geschäfte bezüglich Zinsen, Devisen, Währungen, Waren sowie Wertpapieren, Wertrechten, Bucheffekten, Wetter, Emissionen oder Inflation und entsprechende Geschäfte bezüglich diese beinhaltender Indizes, einschliesslich Kreditderivate und Zinsoptionen;

  5. Kreditvereinbarungen im Interbankenverhältnis;

  6. alle anderen Verträge mit gleicher Wirkung wie diejenigen nach Buchstaben a–e;

  7. Verträge nach Buchstaben a–f in Form von Rahmenvereinbarungen (Master Agreements);

  8. Verträge ausländischer Gruppengesellschaften nach Buchstaben a–g, sofern eine Bank oder ein Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz die Erfüllung sicherstellt.

Die Pflicht nach Artikel 12 Absatz 2 bis BankV gilt nicht für:

  1. Verträge, welche die Beendigung oder die Ausübung von Rechten nach Artikel 30a Absatz 1 BankG weder direkt noch indirekt durch eine Massnahme der FINMA nach dem elften Abschnitt BankG begründen;

  2. Verträge, welche direkt oder indirekt über eine Finanzmarktinfrastruktur oder ein organisiertes Handelssystem abgeschlossen oder abgerechnet werden;

  3. Verträge, bei denen eine Zentralbank Gegenpartei ist;

  4. Verträge von Gruppengesellschaften, die nicht im Finanzbereich tätig sind;

  5. Verträge mit Gegenparteien, die keine Unternehmen im Sinne von Artikel 77 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015 3 sind;

  6. Verträge betreffend die Platzierung von Finanzinstrumenten im Markt;

  7. Änderungen bestehender Verträge, die aufgrund der Vertragsbedingungen ohne weiteres Zutun der Parteien erfolgen.

Art. 61a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. März 2017

Die Pflichten nach Artikel 12 Absatz 2 bis BankV4 i.V.m. Artikel 56 sind einzuhalten:

  1. nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung, wenn es um den Abschluss oder die Änderung von Verträgen mit Banken und Effektenhändlern geht oder mit Gegenparteien, die als solche gelten würden, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätten;

  2. nach Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung, wenn es um den Abschluss oder die Änderung von Verträgen mit anderen Gegenparteien geht.

Die FINMA kann einzelnen Instituten in begründeten Fällen längere Umsetzungsfristen gewähren.

II

Diese Verordnung tritt am1. April 2017 in Kraft.

9. März 2017 Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Der Präsident: Thomas Bauer Der Direktor: Mark Branson