AS 2017 3

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe»

Änderung vom 6. Dezember 2016

17011 Gemüsegärtnerin EFZ/Gemüsegärtner EFZ Maraîchère CFC/Maraîcher CFC Orticoltrice AFC/Orticoltore AFC 16403 Geflügelfachfrau EFZ/Geflügelfachmann EFZ Avicultrice CFC/Aviculteur CFC Avicoltrice AFC/Avicoltore AFC 15005 Landwirtin EFZ/Landwirt EFZ Agricultrice CFC/Agriculteur CFC Agricoltrice AFC/Agricoltore AFC 16003 Obstfachfrau EFZ/Obstfachmann EFZ Arboricultrice CFC/Arboriculteur CFC Frutticoltrice AFC/Frutticoltore AFC 22603 Weintechnologin EFZ/Weintechnologe EFZ Caviste CFC Cantiniera AFC/Cantiniere AFC 16103 Winzerin EFZ/Winzer EFZ Viticultrice CFC/Viticulteur CFC Viticoltrice AFC/Viticoltore AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:

I

Die Verordnung des SBFI vom 8. Mai 20081 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bezeichnung der Bereiche A4 und B6

A4 Kulturen im Ackerbau säen und pflanzen B6 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 7

Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.

Die Lernenden dürfen entsprechend ihrem Ausbildungsstand für gefährliche Arbeiten herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

Art. 8 Abs. 1–3

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.

Die Bildung in beruflicher Praxis im Schwerpunkt Bio-Landbau erfolgt in der Regel zur Hälfte, mindestens jedoch während eines Jahres, in einem anerkannten Bio-Lehrbetrieb.

Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 1500–1600 Lektionen. Davon entfallen 120–160 Lektionen auf den Sportunterricht2.

Art. 10 Abs. 1 und 4

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.

Dem Bildungsplan angefügt sind:

a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;

Art. 52 Abs. 1 der V vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (SR 415.01).

b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Art. 13 Abs. 2

In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

Gliederungstitel vor Art. 14 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 14 Lerndokumentation

Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 14a Bildungsbericht

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 16 Abs. 2

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 17 Abs. 3 Bst. b

In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

b. Berufskenntnisse im Umfang von 4 Stunden. Die lernende Person wird schriftlich und mündlich geprüft. Die mündliche Prüfung dauert höchstens 1,5 Stunden.

Gliederungstitel vor Art. 22

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Abs. 1 Bst. b (Betrifft nur den französischen Text) und 4

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.

  2. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.

  3. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.

  4. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.

  5. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.

Art. 24a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2016

Lernende, die ihre Bildung vor dem1. März 2017 begonnen haben und die Lehrabschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2021 wiederholen, können verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

II

Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am1. März 2017 in Kraft.

Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

6. Dezember 2016 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor