AS 2017 5063

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Union

Änderung vom 25. September 2017

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:

I

Der Anhang der Verordnung des BLV vom 21. November 20161 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II

Diese Verordnung tritt am 27. September 2017 in Kraft. 2 25. September 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

i. A. Prisca Grossenbacher

Dringliche Veröffentlichung vom 26. September 2017 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV

Anhang

(Art. 2–4) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Mitgliedstaaten der EU, in denen Schutz- und

Überwachungszonen festgelegt sind Italien

2 Schutz- und Überwachungszonen in den betroffenen

Mitgliedstaaten der EU Die Schutz- und Überwachungszonen nach den Artikeln 2–4 in den unter Ziffer 1 genannten Mitgliedstaaten der EU sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom (EU) 2017/247 9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1593, ABl. L 243 vom 21.9.2017, S. 14.