AS 2017 561
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
Änderung vom 15. Februar 2017
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Der Anhang der Verordnung des BLV vom 21. November 20161 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II
Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2017 in Kraft. 2 15. Februar 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV
Anhang
(Art. 2–4) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Mitgliedstaaten der EU, in denen Schutz- und
Überwachungszonen festgelegt sind Bulgarien Deutschland Frankreich Griechenland Italien Kroatien Österreich Polen Rumänien Schweden Slowakei Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich
2 Schutz- und Überwachungszonen in den betroffenen
Mitgliedstaaten der EU Die Schutz- und Überwachungszonen nach den Artikeln 2–4 in den unter Ziffer 1 genannten Mitgliedstaaten der EU sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom (EU) 2017/247 9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, Fassung gemäss ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62.