AS 2017 5625

Verordnung
über die Luftfahrt
(Luftfahrtverordnung, LFV)

Änderung vom 18. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Polizei» ersetzt durch «fedpol».

Art. 122a Abs. 4

Das UVEK ordnet die Sicherheitsmassnahmen an. Zuvor hört es die zuständige Kantonspolizei, den betroffenen Flugplatzhalter und die betroffenen Luftverkehrsunternehmen an.

Art. 122d Vollzug

Das UVEK erlässt Vorschriften über:

  1. die Ausgestaltung der Sicherheitsmassnahmen;

  2. das Zusammenwirken der beteiligten Stellen;

  3. die Verteilung der Kosten zwischen dem BAZL, den Flugplatzhaltern und den Luftverkehrsunternehmen.

Das BAZL kann je nach Bedrohungslage im Einzelfall gestützt auf eine Bedrohungsanalyse des Bundesamtes für Polizei (fedpol) weitere Massnahmen anordnen und die Kostentragung festlegen; es hört dazu vorgängig die zuständige Flughafenpolizei und den betroffenen Flugplatzhalter an.

Vorbehalten bleiben im Einzelfall die besonderen Befugnisse der Kommandantin oder des Kommandanten einer Kantonspolizei (Art. 100bis LFG).

Art. 122e Abs. 3 und 4

Aufgehoben

Art. 122f Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b und c

Die Sicherheitsbeauftragten haben, soweit das zwingend anwendbare ausländische Recht es nicht ausschliesst, insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Auf ausländischen Flugplätzen können sie: 1. zur Verhinderung der Einschleusung verbotener Gegenstände, die zur Gefährdung der Zivilluftfahrt eingesetzt werden können, Fluggäste und Handgepäck durchsuchen und das kontrollierte Gepäck und die Gepäckidentifikation überwachen, 2. zuhanden der zuständigen ausländischen Stellen mögliche Gefährder bezeichnen, 3. die ausländischen Stellen bei deren Aufgaben unterstützen;

  2. Aufgehoben

Art. 122kbis Daten der möglichen Gefährder

Zur Beurteilung der Gefährdung des internationalen gewerbsmässigen Luftverkehrs (Art. 21c Abs. 1 Bst. b LFG) bearbeitet fedpol im Informationssystem für den Einsatz von Sicherheitsbeauftragten:

  1. über jeden möglichen Gefährder die folgenden Datenkategorien: 1. gebuchte Flüge, 2. Angaben zu getätigten Zahlungen und dafür eingesetzten Zahlungsmitteln;

  2. weitere Daten über mögliche Gefährder, die für die Beurteilung der Gefährdung des internationalen gewerbsmässigen Luftverkehrs notwendig sind.

Betreffend die Identität und die öffentlich zugänglichen Kontaktdaten von möglichen Gefährdern (Art. 21c Abs. 1 Bst. a LFG) bearbeitet fedpol im System die folgenden Daten:

  1. Namen einschliesslich Alias;

  2. Geburtsdatum;

  3. Geburtsort;

  4. Heimatort;

  5. Staatsangehörigkeit;

  6. Geschlecht;

  7. Zivilstand;

  8. öffentlich zugängliche Kontaktangaben wie Postadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummern;

  9. Angaben zu Reisedokumenten wie Nummer, Ausstellungsstaat, Visa.

Art. 122kter Daten der Sicherheitsbeauftragten

Fedpol bearbeitet im Informationssystem die folgenden Daten der einsetzbaren Sicherheitsbeauftragten:

  1. Namen;

  2. Geburtsdatum;

  3. Geburtsort;

  4. Heimatort und Nationalität;

  5. Kontaktangaben wie Postadressen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern;

  6. Notfalladresse (Name, Vorname, Telefonnummer und Beziehung der Kontaktperson zum Sicherheitsbeauftragten);

  7. Angaben zu Reisedokumenten wie Nummer, Ausstellungsstaat, Visa;

  8. Zahlungsverbindung;

  9. Sprachkenntnisse;

  10. absolvierte Kurse im Hinblick auf die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte und geleistete Einsätze.

Art. 122n Vergütungen

Das BAZL vergütet im Zusammenhang mit dem Einsatz der Sicherheitsbeauftragten:

  1. den Luftverkehrsunternehmen: die Kosten für die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit: 1. der Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten, 2. der Einsatzplanung von Sicherheitsbeauftragten und den damit verbundenen administrativen Aufgaben, 3. der Risiko- und Bedrohungsanalyse, 4. der Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten;

  2. den Kantonen oder Gemeinden und der Transportpolizei: die Lohn- und Lohnnebenkosten für die Sicherheitsbeauftragten während der Aus- und Weiterbildung sowie während des Einsatzes;

  3. den Sicherheitsbeauftragten: die Spesen für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Einsatz;

  4. den Kantonen oder Gemeinden: die Kosten für die Bewirtschaftung der Schusswaffen von ausländischen Sicherheitsbeauftragten während ihres Aufenthalts in der Schweiz.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr