AS 2017 6595

Verordnung des BASPO
über «Jugend und Sport»
(J+S-V-BASPO)

Änderung vom 16. November 2017

Das Bundesamt für Sport (BASPO)
verordnet:

I

Die Verordnung des BASPO vom 12. Juli 20121 über «Jugend und Sport» wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 8 Absatz 1, 9 Absätze3 und 4, 14 Absätze 2 und 3, 16 Absatz 2, 20 Absatz 2 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20122 (SpoFöV), auf die Artikel 10 Absatz 2, 15 Absatz 2, 27 Absatz 3, 29 Absatz 2, 40 Absatz 4,

Absatz 4 der Verordnung des VBS vom 25. Mai 20123 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP) sowie auf Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 20044 zum Erwerbsersatzgesetz,

Art. 2 Abs. 5

Art. 5 Abs. 2

Art. 9 Aus- und Weiterbildungsstruktur

Die Struktur für die Aus- und Weiterbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter, der J+S-Expertinnen und -Experten sowie der J+S-Coaches ist in Anhang 1 festgelegt.

Art. 10 Dauer der Kaderbildung

Die Dauer der Aus- und Weiterbildungen ist wie folgt geregelt:

Leiterin/Leiter Grundausbildung Kurs: 5–6 Weiterbildung 1 Module: 1–6 Weiterbildung 2 Module: 1–6 Coach Grundausbildung Kurs: 0.5–2 Weiterbildung Module: 0,5–1 Expertin/Experte (Spezialisierung) Grundausbildung Kurs: 8–9 Weiterbildung Module: 1–4 Coach-Expertin/Experte (Spezialisierung) Grundausbildung Kurs: 2 Weiterbildung Module: 1–2

Die verkürzten Ausbildungen in der Form von Einführungskursen dauern 1–4 Tage.

Es darf pro Kalenderjahr in der Regel nur eine weiterführende Ausbildungsstufe absolviert werden. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung J+S des BASPO.

Die Unterrichtszeit pro Ausbildungstag beträgt mindestens 6 Stunden, pro Halbtag mindestens 3 Stunden.

Art. 14 Abs. 4

Liegt eine Einschätzung nach Absatz 2 Buchstabe c vor, so entscheidet die Leitung J+S des BASPO, ob eine Teilnahme an den weiterführenden Angeboten der Kaderbildung von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht wird.

Art. 19 Anerkennung von J+S-Expertinnen und -Experten als J+S-Leiterinnen und -Leiter

Anerkannte J+S-Expertinnen und -Experten sind in ihrer jeweiligen Sportart oder Disziplin und in ihrer jeweiligen Zielgruppe als J+S-Leiterinnen und -Leiter anerkannt.

Art. 22 Bst. c

5. Abschnitt (Art. 25 und 26)

Art. 27 Abs. 3

Art. 29 Abs. 1 Bst. c

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

16. November 2017 Bundesamt für Sport: Matthias Remund

Anhang 1

(Art. 9) Aus- und Weiterbildungsstruktur 1. Aus- und Weiterbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter und der J+S-Expertinnen und -Experten Die Module der Weiterbildung dienen dem Erhalt der Leiteranerkennung, der Wiedererlangung einer weggefallenen Leiteranerkennung oder der Vertiefung der Leiterkompetenzen. Die Module der Weiterbildungsstufe2 bauen auf denjenigen der Weiterbildungsstufe1 auf.

2. Aus- und Weiterbildung der J+S-Coaches Weiterbildungsmodule Coach-Expert/innen Coach-Expertenkurs Weiterbildungsmodule Coach Coachkurs