AS 2017 6743
Verordnung des EFD
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV)
Änderung vom 27. November 2017
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 33 Sachüberschrift Mobile Arbeitsformen
Art. 40 Abs. 3 Bst. c
Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:
c. im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls eines Familienmitglieds, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin für die erste Pflege und die Organisation der weiteren Pflege: die erforderliche Zeit, bis 3 Arbeitstage pro Ereignis;
Art. 47 Abs. 5
Die Angestellten dürfen auf Dienstreisen gesammelte Flugmeilen lediglich für dienstliche Flugreisen einlösen. Sie führen eine schriftliche Aufstellung der dienstlich gesammelten und eingelösten Flugmeilen und weisen die Aufstellung auf Verlangen ihren Vorgesetzten vor.
Art. 53 Abs. 5
Angestellte, die privat ein Generalabonnement zu günstigeren Konditionen als in Absatz 2 erwerben, erhalten eine Gutschrift von 5 Prozent des Preises des Generalabonnements «Erwachsene».
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
27. November 2017 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer