AS 2018 2809
Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 15. Juni 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 5abis Abs. 1 Bst. a
Die kantonale Behörde anerkennt Ärzte für Untersuchungen nach folgenden Stufen:
a. Stufe1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-jährigen Inhabern eines Führerausweises;
Art. 5g Erlöschen der Anerkennung
Die Anerkennung erlischt am Ende des Jahres, in dem deren Inhaber das 75. Altersjahr erreicht hat.
Art. 27 Abs. 1 Bst. b
Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
b. über 75-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre;
II
Anhang 1bis wird wie folgt geändert:
Einleitungssatz und Bst. f Ärztinnen und Ärzte, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
f. Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 75-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorliegen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen;
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
15. Juni 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |