AS 2018 4071
Verordnung des EJPD
über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren
(VAMV)
Änderung vom 15. Oktober 2018
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EJPD vom 19. März 20061 über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c und e
Dieser Verordnung unterstehen Messmittel für Gasgemischanteile, Messmittel für Dieselrauch und Messmittel für Nanopartikel, die für:
die periodische Kontrolle der Partikelfilter-Systeme nach Artikel 15 der Verordnung vom 14. Oktober 20152 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern und nach Artikel 5 der Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 28. August 20173 zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern eingesetzt werden;
die Emissionsmessungen und -kontrollen nach Artikel 13 der Luftreinhalte- Verordnung vom 16. Dezember 19854 bei Baumaschinen sowie Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden;
II
Die Anhänge1, 4 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2018 in Kraft.
15. Oktober 2018 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
Anhang 1
(Art. 4) Spezifische Anforderungen an Messmittel für Gasgemischanteile Bst. B Ziff. 3.2 3.2 Die Fehlergrenze bei der Berechnung des Lambda-Werts beträgt 0,3 %. Die Berechnung des konventionellen wahren Werts erfolgt nach der Formel in Abschnitt 5.3.7.3 der Regelung Nr. 835 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE). Die vom Messmittel angezeigten Werte werden zu diesem Zweck für die Berechnung verwendet.
Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, ABl. L 42 vom 15.2.2012, S.1.
Anhang 4
Spezifische Anforderungen an Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren Bst. A Beweglichkeitsdurchmesser Beweglichkeitsdurchmesser Anzahlbezogener geometrischer Mittelwert einer unimodalen Grössenverteilung mit einer geometrischen Standardabweichung zwischen1.4 und 1.6, der bei der Messung in einem Beweglichkeitsanalysator gemäss ISO 15900:20096 die gleiche elektrische Beweglichkeit aufweist wie ein kugelförmiges Partikel, dessen Durchmesser bekannt ist.
Bst. B Ziff. 2.1 Folgende Nennbetriebsbedingungen müssen erfüllt werden: 2.1 Klimatische, mechanische und elektromagnetische Umgebungsbedingungen: – Bereich für Umgebungsdruck von 860 hPa bis 1060 hPa; – mechanische Umgebungsklasse M2; – elektromagnetische Umgebungsklasse E2.
Bst. B Ziff. 3
Fehlergrenzen Es gelten folgende Fehlergrenzen: In Abhängigkeit der Partikelgrösse und der Partikelzusammensetzung muss das Messmittel über den ganzen Messbereich eine Effizienz E innerhalb der Grenzwerte nach der Tabelle1 einhalten. Effizienz der Messmittel für Nanopartikel Tabelle 1 Beweglichkeitsdurchmesser Grenzwerte der Effizienz E
nm Nanopartikel E < 50 %
nm Nanopartikel E > 40 %
nm Nanopartikel 70 % < E < 130 % 200 nm Nanopartikel E < 300 %
ISO 15900:2009, Determination of particle size distribution – Differential electrical mobility analysis for aerosol particles. Der Text der Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen oder beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.
Beweglichkeitsdurchmesser Grenzwerte der Effizienz E
nm Tröpfchen aus Tetracontan E<5% (Anzahlkonzentration bis 105 cm–3) Bst. B Ziff. 5.2 Aufgehoben Bst. B Ziff. 7.2 7.2 Die offizielle Messung muss: – von der Verwenderin ein- und ausgeschaltet werden; – ohne Unterbruch durchgeführt werden; – aus drei Messwerten den Mittelwert bestimmen, wobei die Messwerte wie folgt ermittelt werden: 15 s Wartezeit, 5 s Messung1, 5 s Pause, 5 s Messung2, 5 s Pause, 5 s Messung3; – mindestens folgende Werte anzeigen: aktueller Messwert, Mittelwert sowie Messdauer nach Einschalten der offiziellen Messung in Sekunden.
Anhang 5
Konformitätskennzeichen und zusätzliche erforderliche Aufschriften für Messmittel für Nanopartikel
Ziff. 1 Bst. c
Messmittel für Nanopartikel müssen versehen sein mit:
c. folgenden Aufschriften: 1. Name der Herstellerin, 2. Nummer des Bauartprüfzertifikats, 3. Modell und Seriennummer des Messmittels, 4. obere und untere Temperaturgrenze (Anhang 1 Ziff. 1.3.1 der Messmittelverordnung).