AS 2018 4275

Verordnung
über die Tierverkehrsdatenbank
(TVD-Verordnung)

Änderung vom 31. Oktober 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

Sie gilt beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung und der Landwirtschaftsgesetzgebung.

Art. 2 Bst. l

Die folgenden Begriffe bedeuten:

l. L*-Wert: Rotwert der Farbe beim Kalbfleisch.

Art. 5 Abs. 4

Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e melden. Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss dieser die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe f melden.

Art. 7 Abs. 2

Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Absatz 1 sowie nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe e melden. Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss dieser die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f melden.

Art. 8 Daten zu Equiden

Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden:

c. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a–i.

Die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe h sind durch die bisherige Eigentümerin oder den bisherigen Eigentümer und die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe i durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer zu melden.

Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse von über 148 cm gemeldet und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer dies melden.

Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV2 kennzeichnen, müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden:

c. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k.

Schlachtbetriebe müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden:

  1. Post- oder Bankverbindung;

  2. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe j;

  3. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe d, wenn ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb verendet und dort entsorgt wird.

Zu melden sind zudem Änderungen der Daten nach den Absätzen 1 Buchstaben a und b, 4 Buchstaben a und b sowie 5 Buchstaben a–c.

Art. 16 Abs. 1bis

Tierhalterinnen und Tierhalter, bei denen ein Tier gestanden ist, der Schlachtbetrieb sowie eine allfällige Abtretungsempfängerin oder ein allfälliger Abtretungsempfänger nach Artikel 24 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 3 (SV) können in die folgenden Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:

  1. Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV;

  2. Schlachtgewicht und L*-Wert.

Art. 26 Abs. 1 Bst. f

Die Betreiberin kann ausser den Daten nach den Artikeln 4–11 weitere Daten, insbesondere der folgenden Art, bearbeiten:

f. neutrale Qualitätseinstufung, Schlachtgewicht und L*-Wert des Schlachttierkörpers.

II

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2019 in Kraft.

Artikel 7 Absatz 2 tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

31. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II) Änderung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 28. Oktober 20154 über die Gebühren für den Tierverkehr wird wie folgt geändert:

Anhang Ziff. 4.3.1 Franken

Fehlende Meldungen oder fehlende oder mangelhafte Angaben 4.3 Bei Equiden: 4.3.1 fehlende Meldung nach Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe c,2,

Buchstabe c und 5 Buchstaben d und e der TVD-Verordnung 5.—