AS 2018 4553
Verordnung
über Massnahmen gegenüber der
Zentralafrikanischen Republik
Änderung vom 30. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. März 20141 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 2127 (2013), 2134 (2014), 2196 (2015), 2262 (2016), 2339 (2017) und 2399 (2018)3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,
Art. 1 Abs. 3–4bis
Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen1 und 2 ist der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:
a. von Gütern, die ausschliesslich der Unterstützung folgender Organisationen dienen oder von diesen verwendet werden können: 1. der Mission der Organisation der Vereinten Nationen (Minusca), 2. den französischen Truppen, welche die Minusca unterstützen, 3. den Ausbildungsmissionen der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik, 4. den Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, sofern die Bereitstellung der Hilfe nach Absatz 4 Buchstabe a dem zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO-Sicherheitsrat) im Voraus gemeldet wurde;